Der Weg in die EU - Das Beitrittsverfahren

Der Weg in die EU - Das Beitrittsverfahren

Infografik Nr. 715296

Der Weg in die EU – Das Beitrittsverfahren

Der Beitritt zur Europäischen Union steht prinzipiell jedem europäischen Staat offen, sofern er bestimmte Voraussetzungen erfüll ...

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Der Weg in die EU – Das Beitrittsverfahren

Der Beitritt zur Europäischen Union steht prinzipiell jedem europäischen Staat offen, sofern er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören zunächst die Achtung und Förderung der im EU-Vertrag genannten Grundwerte, namentlich der Menschenwürde, von Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte und der Rechte von Minderheiten (Art. 2 EUV). Ein beitrittswilliger Staat muss ferner die vom Europäischen Rat im Juni 1993 aufgestellten Kopenhagener Kriterien erfüllen: • institutionelle Stabilität; • eine funktionierende Marktwirtschaft und • die Fähigkeit zur Übernahme des EU-Rechts in die nationale Gesetzgebung. Letztlich bleibt die Aufnahme eines Landes in die EU aber vor allem eine politische Entscheidung der Mitgliedstaaten.

Das Beitrittsverfahren beginnt mit dem Beitrittsantrag eines Staates beim Europäischen Rat. Nach Anhörung der Europäischen Kommission und mit Zustimmung des Europäischen Parlamentes kann der Rat dem Antragsteller den Status eines Beitrittskandidaten verleihen und die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen beschließen. Die Führung der Verhandlungen auf Seiten der EU liegt bei der Kommission, die dazu mit dem Mandat des Rates ausgestattet ist. Vorab stellt sie in einer umfassenden Prüfung (Screening) fest, wo der Beitrittskandidat noch Defizite aufweist. Für die Beitrittsverhandlungen wird das gesamte EU-Recht (der „gemeinschaftliche Besitzstand“, acquis communautaire) in 35 Politikfelder, so genannte Verhandlungskapitel, unterteilt. Sodann wird auf Beitrittskonferenzen für jedes Kapitel gesondert über die Umsetzung des EU-Rechts in das nationale Recht des Beitrittskandidaten verhandelt. Währenddessen prüft die Kommission in regelmäßigen Abständen, welche Reformen zur Angleichung noch notwendig sind. Bei schwerwiegenden Verletzungen der EU-Grundwerte kann der Rat die Verhandlungen jederzeit aussetzen. Sind alle Verhandlungskapitel abgeschlossen, wird ein Beitragsvertrag ausgearbeitet, dem die Kommission, der Rat (einstimmig) und das Europäische Parlament (mit der Mehrheit seiner Mitglieder) zustimmen müssen. Dann kann der Vertrag unterzeichnet werden.

Anschließend muss der Beitrittsvertrag von dem Beitrittskandidaten und allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Je nach Mitgliedstaat gelten dafür unterschiedlichen Regelungen. Während die Ratifizierung in den meisten Ländern durch die nationalen Parlamente erfolgt, sehen einige Staaten dafür eine Volksabstimmung vor. Der Beitritt eines Landes zur EU ist damit auch von Stimmungen in der Bevölkerung abhängig. Erst wenn die Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, kann die Vollmitgliedschaft des Beitrittslandes am dafür vorgesehenen Datum in Kraft treten.

Ausgabe: 07/2013
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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