Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg

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Infografik Nr. 070840

Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg

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Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Nach dem Zweiten Weltkrieg gingen aus der Zoneneinteilung der Besatzungsmächte im Südwesten Deutschlands drei eigenständige Länder hervor: Württemberg-Baden (bestehend aus Nordbaden und Nordwürttemberg), Württemberg-Hohenzollern und Baden. Diese Aufteilung, welche die historisch gewachsenen Räume willkürlich durchschnitt, wurde nach langen und schwierigen Vorbereitungen durch Bildung des gemeinsamen Landes Baden-Württemberg am 25.4.1952 überwunden. Am 19.11.1953 trat die von der Verfassunggebenden Landesversammlung beschlossene Verfassung für das neue Bundesland in Kraft.

Die Verfassung gliedert sich in zwei Hauptteile: „Vom Menschen und seinen Ordnungen“ und „Vom Staat und seinen Ordnungen.“ Der erste Hauptteil umreißt zunächst das Verhältnis des Menschen zum Staat; er übernimmt die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte und ergänzt sie durch erst in jüngerer Zeit (1995/2000/2015) eingefügte Staatsziele (darunter: Umwelt- und Tierschutz, Förderung des Ehrenamts, Kinder- und Jugendrechte, Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse im ganzen Land). Es folgen Bestimmungen zum Verhältnis zwischen Kirche und Staat und zu Erziehung und Unterricht, einem während der Verfassungsberatungen besonders umkämpften Kapitel.

Der zweite Hauptteil regelt die staatsorganisatorischen Grundlagen. Nach Art. 23 ist das Land Baden-Württemberg ein republikanischer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat und ein Glied der Bundesrepublik Deutschland. Der 1995 neu gefasste Vorspruch zur Verfassung formuliert darüber hinaus ein Bekenntnis zu einem vereinten Europa, „dessen Aufbau föderativen Prinzipien und dem Grundsatz der Subsidiarität entspricht“. Die Staatsgewalt wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch die verfassungsmäßigen Organe ausgeübt. Der auf fünf Jahre gewählte Landtag ist Träger der gesetzgebenden Gewalt und kontrolliert Regierung und Verwaltung. Durch Volksantrag, Volksbegehren und Volksabstimmung können die Bürgerinnen und Bürger auch unmittelbar an der Gesetzgebung mitwirken und gegebenenfalls sogar den Landtag auflösen.

Die Ausübung der vollziehenden Gewalt liegt bei der Regierung. An deren Spitze steht der vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählte Ministerpräsident, der seinerseits die Minister und Staatsekretäre beruft und entlässt. Vor ihrem Amtsantritt muss der Landtag die Regierung noch einmal im Ganzen bestätigen. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Landespolitik; er kann vom Landtag nur durch konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden.

Ausgabe: 06/2016
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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