Bundeszentralregister

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Infografik Nr. 129550

Das Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister ist ein amtliches Verzeichnis, in dem vor allem strafgerichtliche Entscheidungen vermerkt werden. Es wird vom Bundesamt für Justiz g ...

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Das Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister ist ein amtliches Verzeichnis, in dem vor allem strafgerichtliche Entscheidungen vermerkt werden. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt. Nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verzeichnet das Zentralregister insbesondere Geld- und Freiheitsstrafen, die ein Gericht wegen einer Straftat verhängt hat, sowie gerichtliche Maßregeln der Besserung und Sicherung (wie Sicherungsverwahrung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Fahrverbot). Außerdem hält es bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten fest (z.B. die Ausweisung oder Abschiebung von Ausländern, Passentzug, Ausreiseverbot, Entzug des Waffenscheins, Berufs- oder Gewerbeverbot, Verbot der Beaufsichtigung von Kindern). Daneben besteht ein Erziehungsregister, in das jugend- und familiengerichtliche Entscheidungen ohne Strafcharakter (Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel) eingetragen werden.

Das Gesetz legt auch die abgestuften Fristen fest, nach deren Ablauf die Eintragungen wieder getilgt werden müssen. Diese Tilgungsfristen richten sich nach der begangenen Straftat, dem Strafmaß und dem Vorliegen weiterer Verurteilungen. So erfolgt eine Tilgung nach 5 Jahren u.a. bei geringeren Geldstrafen oder Freiheitsstrafen (bis zu 3 Monaten), sofern keine weitere Strafe eingetragen ist, oder bei Jugendstrafen bis zu einem Jahr. Bei längeren Freiheitsstrafen sieht das Gesetz in der Regel eine Tilgung nach 15 Jahren vor. Keine Tilgung erfolgt bei lebenslangen Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrung und bei lebenslangem Fahr- oder Berufsverbot.

Das Gesetz regelt darüber hinaus, wem in welchem Umfang Auskunft über Eintragungen im Register erteilt werden darf. Unbeschränkte Auskunft erhalten der Betroffene selbst, die Gerichte, die Strafverfolgungsbehörden, die obersten Bundes- und Landesbehörden sowie einige weitere Behörden zur Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben. Auskunft aus dem Register gibt auch das Führungszeugnis, das persönlich bei der Meldebehörde beantragt werden muss. Darin werden manche Eintragungen von vornherein, andere nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr aufgeführt. Weitere Informationen enthält jedoch das so genannte Behördenführungszeugnis, wie es vor einer Einstellung in den öffentlichen Dienst oder bei einem Antrag auf eine Gewerbeerlaubnis verlangt wird. Ein erweitertes Führungszeugnis gibt seit 2010 zudem Auskunft über Personen, die sich für eine kinder- oder jugendnahe Tätigkeit bewerben; es legt auch kleinere Strafen wegen Kindesmisshandlung, Verletzung der Fürsorgepflicht, Prostitution usw. bis zum Ablauf der Tilgungsfrist offen.

Ausgabe: 08/2011
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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