Die Industrie- und Handelskammern

Die Industrie- und Handelskammern

Infografik Nr. 236128

Um die Mitte des 19. Jh. wurden überall in Deutschland öffentlich-rechtliche Handelskammern errichtet, in denen privatwirtschaftliche und staatlich-verwaltungsmäßige Interessen eine eigenartige ...

Welchen Download brauchen Sie?

Um die Mitte des 19. Jh. wurden überall in Deutschland öffentlich-rechtliche Handelskammern... mehr
Mehr Details zu "Die Industrie- und Handelskammern"
Um die Mitte des 19. Jh. wurden überall in Deutschland öffentlich-rechtliche Handelskammern errichtet, in denen privatwirtschaftliche und staatlich-verwaltungsmäßige Interessen eine eigenartige Synthese eingingen. Das Unternehmertum strebte den Zusammenschluss in selbstverwalteten Körperschaften an, um die Anliegen der verschiedenen Handels- und Gewerbezweige zu beraten und den Behörden vorzutragen; der Staat andererseits nutzte die Kammern, um ihnen Vermittlungs- und Hilfsfunktionen in wirtschaftspolitischen Angelegenheiten zuzuweisen. Nach den Statuten der Elberfelder Handelskammer von 1830 bestand die Aufgabe der Kammer vor allem darin, „den Staatsbehörden ihre Wahrnehmungen über den Gang des Handels und Manufaktur-Gewerbes und ihre Ansichten über die Mittel zur Beförderung des Einen und des Andern darzulegen“. Diese Formulierung übernahm auch das preußische Handelskammer-Gesetz von 1848. Erst in den folgenden Jahrzehnten traten Selbstverwaltung und eigenständige Zielsetzungen der Kammern stärker in den Vordergrund. Das preußische Kammergesetz von 1870, das für die Gesetzgebung auch der anderen deutschen Länder zum Vorbild wurde, bezeichnete erstmals die Wahrung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft als Hauptaufgabe der Kammern. So lockerte sich die Bindung an den Staat, ohne dass die bestehende Doppelfunktion ganz aufgehoben worden wäre. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kammertätigkeit wurden 1897 und 1902 weiterentwickelt.

Unter der NS-Diktatur gingen die Selbstverwaltungsrechte der Industrie- und Handelskammern verloren. Diese wurden als Wirtschaftskammern in den totalitären Staat integriert und weitgehend auf die Durchführung staatlicher Verwaltungsaufgaben zurückgedrängt. Nach Ende des 2. Weltkriegs beseitigten die Besatzungsmächte die nationalsozialistische Organisation des Kammerwesens und stellten die Kammern wieder her: teils in ihrer überkommenen Form als Selbstverwaltungskörperschaften mit Pflichtmitgliedschaft (in der britischen und französischen Zone), teils als „freie Vereinigungen“ (in der amerikanischen Zone). So nahmen die Kammern schon bald nach Kriegsende ihre Tätigkeit im Interesse der Wirtschaft auf. Eine Angleichung der unter Besatzungsrecht geschaffenen Organisationsformen erfolgte in der Bundesrepublik erst 1956 durch das „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern“.

Das Gesetz stellt den Kammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Eine breite Grundlage erhält ihre Tätigkeit durch die Pflichtmitgliedschaft aller im Kammerbezirk ansässigen Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistungen. Als selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie keinen unmittelbaren staatlichen Weisungen und Eingriffen unterworfen und andererseits unabhängig von wirtschaftlichen Einzelinteressen, so dass sie ihren Aufgaben sachgerecht und selbstverantwortlich nachkommen können. Im Zuge der deutschen Einigung wurden auch in Ostdeutschland wieder Industrie- und Handelskammern eingerichtet. Heute sind in ganz Deutschland 79 Industrie- und Handelskammern tätig.

Das Wirkungsfeld der Kammer ist der Bezirk. Anders als ein Fachverband, in dem die Unternehmen aus einem bestimmten Produktionszweig zusammengeschlossen sind, gründet sich die Industrie- und Handelskammer auf die grundsätzliche Übereinstimmung der Interessen aller Gewerbetreibenden in einem bestimmten Wirtschaftsraum. Trotz der großräumigen Verflechtung der heutigen Wirtschaft sind regionale Strukturbesonderheiten und standortabhängige Produktions- und Absatzbedingungen und die daraus erwachsenden gemeinsamen Wirtschaftsinteressen nach wie vor von großer Bedeutung. Aufgabe der Kammern ist es, diese raumspezifischen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen.

Nach außen, das heißt vor allem gegenüber den örtlichen, regionalen oder gesamtstaatlichen Behörden, treten die Industrie- und Handelskammern als „Träger der bezirklichen Wirtschaftspolitik“ auf. Sie nehmen zur allgemeinen Wirtschaftslage sowie zur Situation der gewerblichen Wirtschaft Stellung und äußern sich zu einzelnen Gesetzgebungs- und Verwaltungsvorhaben. Große Bedeutung hat die Unterstützung der Behörden durch Kammergutachten, deren Einholung in vielen Fällen durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift verbindlich angeordnet wird.

Ausgabe: 05/2017
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
Zuletzt angesehen