Der Stabilitätsrat

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Infografik Nr. 193852

Der Stabilitätsrat

Um die mittelfristige Haushalts- und Finanzpolitik von Bund, Ländern und Gemeinden zu koordinieren, wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1969 der Finanzplanun ...

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Der Stabilitätsrat

Um die mittelfristige Haushalts- und Finanzpolitik von Bund, Ländern und Gemeinden zu koordinieren, wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1969 der Finanzplanungsrat eingerichtet. Dessen Wirkungsmöglichkeiten beschränkten sich im Kern auf Empfehlungen und lose Absprachen zwischen den Finanzpolitikern der verschiedenen Ebenen. Seit 2002 war er auch für die Überwachung der gesamtstaatlichen Haushaltsdisziplin im Rahmen des europäischen Stabilitätspakts zuständig.

Mit der Anfang 2011 in Kraft getretenen Föderalismusreform II erhielt die gesamtstaatliche finanzpolitische Koordination eine neue verfassungsrechtliche Grundlage, durch die Bund und Länder stärker in die Pflicht genommen werden. Nach Art. 109 GG sind deren Haushalte in Zukunft „grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen“. Ein neu eingerichteter Stabilitätsrat überwacht die Finanzentwicklung des Bundes und der Länder mit dem Ziel, eine Haushaltsnotlage zu vermeiden. In ihm sind der Bundesfinanzminister, der Bundeswirtschaftsminister und die 16 Länderfinanzminister oder -senatoren vertreten. Der Stabilitätsrat hält mindestens zweimal jährlich seine Beratungen ab. Beschlüsse fasst er mit der Stimme des Bundes und einer Zweidrittelmehrheit der Länder.

Der Stabilitätsrat beurteilt die aktuelle Lage und die voraussichtliche mittelfristige Entwicklung der Haushalte mit Hilfe definierter Kennziffern: des strukturellen Finanzierungssaldos, der Kreditfinanzierungsquote, des Pro-Kopf-Schuldenstands und der Zins-Steuer-Quote. Überschreiten die Kennziffern bestimmte Schwellenwerte, wird eine drohende Haushaltsnotlage angenommen und durch Beschluss des Stabilitätsrats förmlich festgestellt. (Im Mai 2011 erfolgte dieser Schritt für die vier Bundesländer Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein.) Mit den betroffenen Gebietskörperschaften wird sodann ein Sanierungsprogramm vereinbart, das Vorgaben für den Abbau der Neuverschuldung über einen Zeitraum von fünf Jahren enthält. Die Einhaltung der Sanierungsschritte unterliegt ebenfalls der regelmäßigen Überwachung. Der Stabilitätsrat verfügt allerdings über keine Sanktionsmechanismen für den Fall, dass Vorgaben nicht befolgt werden.

Neben den genannten Aufgaben führt der Stabilitätsrat Funktionen des inzwischen aufgelösten Finanzplanungsrats fort: die übergreifende Koordination der Haushalts- und Finanzplanung von Bund, Ländern und Gemeinden und die Kontrolle der Mittelverwendung im Rahmen des „Aufbaus Ost“.

Ausgabe: 06/2012
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
Downloadvariante: color
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