Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht

Infografik Nr. 129015

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Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Seine Aufgabe ist es, über die Erhaltung der Normen des Grundgesetzes zu wachen, die Verfassung zu bewahren und sie auszulegen. Dabei hat es als Gericht nach rechtlichen Maßstäben zu urteilen und darf auch nach eigenem Selbstverständnis nicht in den politischen Entscheidungsspielraum eingreifen, den das Grundgesetz den anderen Verfassungsorganen offen hält. Als „Hüter der Verfassung“ entscheidet das Gericht u.a. ● über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht, ● über Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bundesorganen oder zwischen Bund und Ländern, ● bei Meinungsverschiedenheiten über Gesetzgebungskompetenzen des Bundes, ● über die Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelungen nach Art. 72 GG, ● über Beschwerden gegen Wahlprüfungsentscheidungen des Bundestags, ● über Verfassungsbeschwerden von Bürgerinnen oder Bürgern, die sich durch Behördenmaßnahmen, Gerichtsentscheidungen oder Gesetze in ihren Grundrechten verletzt sehen, ● über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden wegen Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts und ● über Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung (Verwirkung von Grundrechten, Parteienverbot).

In der Frage, ob Bundes- oder Landesrecht mit übergeordneten Rechtsnormen vereinbar ist, wird das Gericht nur auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Bundestagsabgeordneten tätig. Es prüft die aufgeworfenen Zweifel im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle – ohne dass die Antragsteller in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt sein müssen. Das Bundesverfassungsgericht kann aber auch von einem Gericht angerufen werden, das ein Gesetz, nach dem es entscheiden soll, für verfassungswidrig ansieht (konkrete Normenkontrolle). Verfassungsbeschwerden können nur angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer direkt betroffen ist und den normalen Rechtsweg vorher ausgeschöpft hat. Die Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden; in bestimmten Fällen haben sie Gesetzeskraft.

Das Gericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. In beiden Senaten gibt es drei Kammern, die mit je drei Richtern besetzt sind; sie befinden insbesondere über die Annahme von Verfassungsbeschwerden. Die Verfassungsrichter werden jeweils zur Hälfte durch den Bundestag und den Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit für eine einmalige Amtszeit von zwölf Jahren gewählt.

Ausgabe: 01/2022
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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