Asylrecht

Asylrecht

Infografik Nr. 130375

Asylrecht: „Sichere Drittstaaten“

Wer sein Land verlässt, weil er befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten so ...

Welchen Download brauchen Sie?

Asylrecht: „Sichere Drittstaaten“ Wer sein Land verlässt, weil er befürchten... mehr
Mehr Details zu "Asylrecht"

Asylrecht: „Sichere Drittstaaten“

Wer sein Land verlässt, weil er befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, soll in Deutschland eine sichere Zuflucht finden können. Das ist der Kern des im Grundgesetz verankerten Asylgrundrechts. Mit der Asylrechtsreform von 1993 wurden der ursprünglich knapp formulierten Grundgesetzbestimmung („Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“) in einem neuen Artikel 16a allerdings eine Reihe ergänzender Regelungen und Gesetzesvorbehalte hinzugefügt, die eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Asylrechts erschweren sollen. Anlass dafür war der starke Zustrom sogenannter Armutsflüchtlinge zu Beginn der 1990er Jahre.

Art. 16a Abs. 2 GG bestimmt nun einschränkend, dass Ausländer, die über einen „sicheren Drittstaat“ einreisen wollen, in Deutschland keinen Asylantrag als politisch Verfolgte stellen können. Als sichere Drittstaaten gelten laut Asylgesetz die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Es handelt sich dabei um Länder, in denen die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention angewandt werden, so dass sich politisch Verfolgte auch dort in Sicherheit befinden. Deutschland sieht sich mithin von Staaten umgeben, die selbst Schutz vor Verfolgung bieten. Asylsuchende, die auf dem Landweg in die Bundesrepublik kommen, können deshalb wieder zurückgeschoben werden – es sei denn, dass Deutschland auf Grund europäischen Rechts oder völkerrechtlicher Verträge für das Asylverfahren zuständig ist oder dass das Bundesinnenministerium aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Erwägungen eine Ausnahme angeordnet hat.

Zur Abwehr unbegründeter Asylbegehren wurde vom Gesetzgeber auch eine Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgestellt, in denen aus Sicht der Bundesrepublik keine politische Verfolgung stattfindet. Asylanträge von Bürgern dieser Staaten gelten daher als „offensichtlich unbegründet“, wenn nicht Tatsachen vorgebracht werden, nach denen im Einzelfall doch mit Verfolgung zu rechnen ist. Kommen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat in Deutschland an, müssen sie sich in der Regel einem beschleunigten Asylverfahren unterziehen. Die Liste sicherer Herkunftsstaaten umfasst die Mitgliedstaaten der EU, die Balkanstaaten Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien sowie zwei afrikanische Länder (Ghana und Senegal). 2015 wurden angesichts der neuerlich anschwellenden Flüchtlingsströme nach Deutschland außerdem Albanien, Montenegro und Kosovo in die Liste aufgenommen.

Ausgabe: 11/2015
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
Zuletzt angesehen