Ehe- und Familiennamen

Ehe- und Familiennamen

Infografik Nr. 130241

Bei der Bestimmung ihres Ehe- und Familiennamens sind Männer und Frauen in Deutschland erst seit 1994 gleichberechtigt. Nun gibt es eine weitere Reform, die den Eheleuten und Familien mehr Entscheidungsfreiheit bei der Namenswahl belässt. Finden Sie hier das Wichtigste in aller Kürze!

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Nach Art. 3 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Im Namensrecht der... mehr
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Nach Art. 3 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Im Namensrecht der Bundesrepublik gab es aber jahrzehntelang Bestimmungen, die diesem Grundsatz widersprachen. Erst 1994 wurde die volle Gleichberechtigung der Partner bei der Bestimmung des Ehe- und Familiennamens eingeführt. Dreißig Jahre später verabschiedete der Gesetzgeber eine weitere Reform, die den Eheschließenden und Familien ab dem 1. Mai 2025 mehr Entscheidungsfreiheit bei der Namenswahl und bei Namensänderungen belässt.

Nach § 1355 BGB kann ein Paar bei der Eheschließung vor dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Das kann der Geburtsname oder der in einer früheren Ehe erworbene Familienname eines der Partner sein oder aber – und das ist neu – ein Doppelname, der aus den Namen beider Ehegatten gebildet und durch einen Bindestrich verbunden wird. Derjenige Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen eigenen Namen als Begleitnamen voran- oder nachstellen. Er kann auch bestimmen, dass zwischen Ehe- und Begleitnamen ein Bindestrich eingefügt wird. Wollen die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen führen – das ist weiterhin möglich –, behalten sie ihre vorherigen Namen auch nach der Heirat bei. Geschiedene oder Verwitwete bleiben normalerweise bei ihrem Ehenamen. Sie können aber auch ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie vor der Ehe führten, wieder annehmen oder den Ehenamen mit einem Begleitnamen verbinden.

Kinder erhalten bei der Geburt den gemeinsamen Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen Ehenamen, können sie den Namen der Mutter oder des Vaters oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen für ihr Kind wählen. Haben sie sich einen Monat nach der Geburt des Kindes noch nicht entschieden, erhält das Kind einen Doppelnamen, der aus den Namen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge zusammengezogen wird. Für Kinder aus einer geschiedenen Ehe wird die Namensänderung erleichtert, wenn sie mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenleben, der seinen Ehenamen aufgegeben hat. Kinder ab fünf Jahren müssen jedoch ihre Einwilligung dazu geben.

Neu im Namensrecht ist die Berücksichtigung der traditionellen Namensgebung bei den nationalen Minderheiten (Sorben, Nordfriesen, Dänen) und die Möglichkeit, unterschiedliche männliche und weibliche Namensformen zu bilden, wenn dies im Herkunftsland (z.B. von Zuwanderern aus slawischen Ländern) so üblich ist.

Ausgabe: 11/2024
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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