Vormundschaft
Infografik Nr. 130270
Das Vormundschaftsrecht, das zu großen Teilen noch aus der Zeit vor 1900 stammte, wurde 2021 neu und übersichtlicher geregelt. Kinder und Jugendliche, die keine Eltern mehr haben oder deren Eltern das Sorge- bzw. Vertretungsrecht entzogen wurde, erhalten einen Vormund (§§ 1773 ff. BGB). Die Vormundschaft ersetzt die elterliche Sorge und endet mit der Volljährigkeit des Mündels (d.h. des unter Vormundschaft stehenden jungen Menschen). Sie wird vom zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) von Amts wegen angeordnet. Das Gericht wählt eine geeignete Person, möglichst aus der Verwandtschaft des Mündels, aus und bestellt sie zum ehrenamtlichen Vormund. Haben die Eltern selbst einen Vormund benannt, geht ihr Wunsch in aller Regel vor. Alternativ kann auch ein Berufsvormund, der Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins oder das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Einzelne Sorgeangelegenheiten kann das Gericht einem zusätzlichen Pfleger übertragen, wenn der Vormund damit überfordert wäre.
Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen; er ist gesetzlicher Vertreter des Mündels (§ 1789). Die Aufgaben und Pflichten des Vormunds werden im Gesetz ausdrücklich benannt: Wichtig ist, dass er die Vormundschaft unabhängig von Interessen und Weisungen anderer im Interesse des Mündels zu dessen Wohl ausübt. Die Personensorge erstreckt sich wie beim elterlichen Sorgerecht darauf, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Für wichtige Entscheidungen, z. B. den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, braucht er die Genehmigung des Familiengerichts. Bei der Verwaltung des Vermögens ist er zu dessen Schutz und Erhalt verpflichtet. Der Vormund soll persönlichen Kontakt zu seinem Mündel halten (auch wenn der in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht ist) und die Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge mit ihm besprechen. Lebt das Kind bei einer Pflegeperson, soll der Vormund auch deren Belange und Auffassungen berücksichtigen.
Spiegelbildlich dazu formuliert das Gesetz die Rechte des Mündels (§ 1788): die „Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“, eine gewaltfreie Pflege und Erziehung, die Achtung seines Willens, seiner Bindungen und seines religiösen und kulturellen Hintergrunds, das Recht auf direkten Kontakt zum Vormund und die seinem Entwicklungsstand entsprechende Beteiligung an seinen Angelegenheiten. Ist das Vertrauensverhältnis zum Vormund gestört, kann der Mündel ab dem 14. Lebensjahr selbst die Entlassung des Vormunds beantragen.
Ausgabe: | 10/2021 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |