Stiftungen
Infografik Nr. 130345
Stiftungen
In Deutschland und Europa haben Stiftungen eine jahrhundertelange Tradition. Sie gewinnen seit einigen Jahren wieder zunehmend an Bedeutung. Der Kern einer Stiftung b ...
Stiftungen
In Deutschland und Europa haben Stiftungen eine jahrhundertelange Tradition. Sie gewinnen seit einigen Jahren wieder zunehmend an Bedeutung. Der Kern einer Stiftung besteht darin, dass eine Person ihr Vermögen ganz oder teilweise in eine Organisation einbringt, die dieses Vermögen selbstständig verwaltet, dabei aber nicht frei über das Vermögen verfügen kann, sondern dauerhaft an den Willen des Stifters oder der Stifterin gebunden ist, wie er bei der Gründung der Stiftung niedergelegt wurde. Der Stifter hat es in der Hand, den Zweck seiner Stiftung zu bestimmen und auch die Organisationsform im Einzelnen festzulegen. Stiftungsvermögen und Stiftungsverwaltung sind dadurch der Entscheidungshoheit anderer, auch der nachkommenden Generationen, entzogen.
Der Zweck der Stiftung soll in aller Regel aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfüllt werden. Viele Stiftungen verfolgen gemeinnützige Intentionen wie die Förderung bestimmter sozialer oder mildtätiger Anliegen, die Unterstützung der Wissenschaften und der Künste, die Erhaltung kultureller Güter oder die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes. Sie sind damit Erscheinungsformen eines aktiven bürgerschaftlichen Engagements. Gelegentlich dient eine Stiftung gleichzeitig dazu, ein Unternehmen auf eine dauerhafte, von Eigentümerwechseln unabhängige Plattform zu stellen. Stiftungen können aber auch ausschließlich privatnützigen Zwecken dienen, indem sie ihre Leistungen einem ganz bestimmten Personenkreis (z.B. Familienmitgliedern, Belegschaftsmitgliedern einer Firma) vorbehalten.
Charakteristisches Merkmal der Stiftung ist die Verselbstständigung einer Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck auf Dauer gewidmet ist. Sie kann jedoch in unterschiedlichen Rechtsformen auftreten. Die klassische Form ist die der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Grundlagen im BGB, § § 80 ff., geregelt sind. Sie bedarf jeweils der staatlichen Anerkennung und unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht, durch die sichergestellt wird, dass der Wille des Stifters auch nach seinem Tod gewahrt bleibt. Auch Stiftungs-GmbHs oder Stiftungs-Vereine sind möglich. Neben den bürgerlich-rechtlichen Stiftungen stehen die Stiftungen kirchlichen Rechts und öffentlichen Rechts.
Nach Daten des Bundesverbands Deutscher Stiftungen bestanden in Deutschland Ende 2009 rund 17730 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Allein seit 2000 wurden 8767 derartige Stiftungen gegründet. Eine noch recht junge Form des Stiftungswesens ist die Bürgerstiftung, die den finanziellen und persönlichen Einsatz vieler Einzelner für das örtliche Gemeinwesen mobilisiert.
Ausgabe: | 09/2010 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |