Sachmängel: Rechte des Käufers

Sachmängel: Rechte des Käufers

Infografik Nr. 128079

Einheitliche Regelungen beim Kaufrecht sollen dafür sorgen, dass Verbraucher problemlos in allen Ländern der EU einkaufen können. In Deutschland wurde das BGB entsprechend angepasst. Was ist nach neuem Recht unter einem Sachmangel zu verstehen? Und was ändert sich für die Verbraucher?

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Im Europäischen Binnenmarkt sollen Verkäufer und Käufer über die Grenzen hinweg problemlos zueinander finden. Damit dies nicht an rechtlichen Unterschieden scheitert, hat die EU mehrere Richtlinien zur Angleichung des Kaufrechts erlassen. Das Ziel: mehr Absatzchancen für die Verkäufer, mehr Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher. In Deutschland wurden die Bestimmungen des BGB für Kaufverträge, die ab 1.1.2022 abgeschlossen werden, entsprechend angepasst.

Nach § 433 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die verkaufte Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Was dies bedeutet, ist im neu formulierten § 434 näher ausgeführt. Ein Sachmangel liegt demnach vor, wenn die gekaufte Sache bei Lieferung nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist (das betrifft u.a. die Art, die Menge, die Qualität und die Funktionalität der Sache). Als Mangel ist es darüber hinaus zu werten, wenn die Sache nicht die übliche, vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit hat und für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist. Der Mangel kann ferner darin bestehen, dass Werbeversprechen nicht eingehalten werden oder die Sache den vorher ausgehändigten Mustern und Proben nicht entspricht. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn das Kaufobjekt unsachgemäß montiert oder mit einer fehlerhaften Montageanleitung geliefert wird. Für Sachmängel bei Waren mit digitalen Elementen enthält das BGB jetzt ergänzende Regelungen (in den §§ 475 b,c). Tritt der Mangel bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten zwölf Monate auf, wird vermutet, dass er bereits von Anfang an bestanden hat. Nach altem Recht war dieser Zeitraum auf sechs Monate begrenzt. Macht sich der Mangel erst später bemerkbar, muss der Käufer den Beweis für die anfängliche Mangelhaftigkeit antreten.

Die Rechtsfolgen beim Auftreten von Sachmängeln sind in den §§ 437 ff. BGB geregelt. Zunächst hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl als Mängelbeseitigung (Reparatur) oder als Nachlieferung einer fehlerfreien Sache. Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die Nacherfüllung überhaupt ablehnen, wenn sie für ihn unverhältnismäßig aufwändig wäre. Kommt es zu keiner Nacherfüllung oder schlägt sie zweimal fehl, hat der Käufer einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Alternativ dazu kann er die Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Mangelansprüche des Käufers verjähren beim Verbrauchsgüterkauf in zwei Jahren. Die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem erstmaligen Auftreten des Mangels ein. In der Praxis wird die gesetzliche Mängelhaftung häufig durch eigene Haltbarkeits- oder Garantieerklärungen der Hersteller ergänzt und erweitert.

Ausgabe: 08/2022
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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