Einlagensicherung in Deutschland
Infografik Nr. 457148
Wer Geld auf einem Konto liegen hat oder einer Bank sein Erspartes anvertraut, damit es sich vermehrt, wird sich gelegentlich fragen, wie sicher diese Guthaben sind, wenn das Geldinstitut in Schie ...
Wer Geld auf einem Konto liegen hat oder einer Bank sein Erspartes anvertraut, damit es sich vermehrt, wird sich gelegentlich fragen, wie sicher diese Guthaben sind, wenn das Geldinstitut in Schieflage gerät. Bei den in Deutschland zugelassenen Banken darf er sich insoweit aber gut aufgehoben fühlen. Gesetzliche Entschädigungsregeln und freiwillige Sicherungsmaßnahmen der Kreditwirtschaft sorgen dafür, dass die Einleger auch bei einer Bankeninsolvenz in der Regel ohne Verluste davonkommen.
Seit 1998 besteht in der EU die gesetzliche Pflicht, den Anlegern ein Mindestmaß an Entschädigung zu garantieren. In Deutschland trat am 3. Juli 2015 das neu geregelte Einlagensicherungsgesetz in Kraft. Es verpflichtet die Banken zur Mitgliedschaft in einer Entschädigungseinrichtung, welche die Einlagen jedes einzelnen Kunden bis zu einem Betrag von 100000 € absichert. Gutschriften aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie oder im Zusammenhang mit Lebensereignissen wie Heirat, Renteneintritt oder Entlassung sind bis zu 500000 € geschützt (allerdings nur für 6 Monate nach Zahlungseingang).
Anspruch auf Entschädigung haben Privatpersonen und Unternehmen (nicht jedoch Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister und öffentliche Stellen). Stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest, dass eine Bank nicht mehr in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen, wird innerhalb von sieben Tagen die zuständige Entschädigungseinrichtung tätig. Nur bei den besonderen Einlagen (bis zu 500000 €) muss der Kontoinhaber selbst innerhalb eines Jahres die Entschädigung beantragen. Der gesetzliche Einlagenschutz umfasst insbesondere Kontoguthaben, Spareinlagen und Festgelder auf den Namen des Kunden – unabhängig davon, ob sie auf Euro oder eine andere Währung lauten.
Sparkassen und Genossenschaftsbanken (Volksbanken, Raiffeisenbanken) sorgen innerhalb eigener Sicherungsnetze gemeinschaftlich dafür, dass ein von Zahlungsschwierigkeiten betroffenes Institut aufgefangen wird, so dass es seine Verpflichtungen gegenüber den Anlegern in vollem Umfang erfüllen kann. Diese institutsbezogenen Sicherungssysteme sind als gesetzliche Entschädigungseinrichtungen anerkannt. Einen Schutz über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus, auf den jedoch kein Rechtsanspruch besteht, bieten die freiwilligen Einlagensicherungsfonds privater und öffentlicher Banken in Deutschland. Diese schützen auch die Einlagen u.a. von Versicherungen und Pensionsfonds – zurzeit für jeden Einleger bis zu einem Betrag von 20 % des haftenden Eigenkapitals der betroffenen Bank. Diese Sicherungsgrenze wird 2020 auf 15 % und 2025 auf 8,75 % abgesenkt.
Ausgabe: | 06/2017 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |