Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung
Infografik Nr. 129616
Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung
Im gerichtlichen Mahnverfahren wird ein Schuldner auf Antrag des Gläubigers mit einem Mahnbescheid zur Zahlung des noch offensteh ...
Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung
Im gerichtlichen Mahnverfahren wird ein Schuldner auf Antrag des Gläubigers mit einem Mahnbescheid zur Zahlung des noch offenstehenden Geldbetrags aufgefordert. Dem Schuldner bleiben dann zwei Wochen, um die Forderung zu begleichen oder aber Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, kann der Gläubiger beim zentralen Mahngericht (einem Amtsgericht des jeweiligen Bundeslandes) innerhalb von sechs Monaten den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Der vom Gericht erteilte Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner (Schuldner) im Normalfall direkt zugestellt. Der Antragsteller (Gläubiger) erhält eine weitere, vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids. Diesen Vollstreckungstitel benötigt er, um seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner zwangsweise durchzusetzen. Er kann nunmehr den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Auf keinen Fall darf er jedoch selbst Gewalt anwenden, um einen unwilligen Schuldner zur Zahlung anzuhalten.
Im Zwangsvollstreckungsrecht gelten seit Anfang des Jahres 2013 wichtige Neuerungen. Sie sollen die Position des Gläubigers stärken, dem es ja meist an zuverlässigen Informationen über die finanzielle Lage des Schuldners fehlt. Bis zu dieser Reform bestand der erste (oft genug erfolglose) Schritt der Zwangsvollstreckung in der Pfändung und Verwertung beweglicher Gegenstände. Nach neuem Recht steht die Gewinnung von Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners mit am Anfang des Verfahrens. So kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner nach Ablauf einer zweiwöchigen Zahlungsfrist eine Vermögensauskunft (früher „eidesstattliche Versicherung“) verlangen. Das daraufhin erstellte Vermögensverzeichnis wird beim zentralen Vollstreckungsgericht des Landes hinterlegt. Zugriff darauf haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungs- und Insolvenzgerichte sowie Strafverfolgungsbehörden.
Bleibt die Vermögensauskunft unergiebig, ist der Gerichtsvollzieher befugt, bei der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners einzuholen. Dies soll u.a. den Zugriff auf Kontoguthaben oder Lohnforderungen des Schuldners erleichtern. Daneben sind weiterhin Sachpfändungen möglich. Zahlungsunwillige oder -unfähige Schuldner werden in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen. Über ein gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt (auch Vermieter, Lieferanten usw.), in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen. Die Eintragung wird nach 3 Jahren gelöscht.
Ausgabe: | 02/2013 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |