Verlöbnis

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Infografik Nr. 130238

Verlöbnis

In einer Liebesbeziehung spielen rechtliche Gesichtspunkte normalerweise nur eine untergeordnete Rolle. Das kann sich jedoch ändern, wenn die Verbindung in die Brüche geht. ...

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Verlöbnis

In einer Liebesbeziehung spielen rechtliche Gesichtspunkte normalerweise nur eine untergeordnete Rolle. Das kann sich jedoch ändern, wenn die Verbindung in die Brüche geht. Dann stellt sich nämlich häufig die Frage nach den rechtlichen Bedingungen und Auswirkungen der Beziehung. In diesem Sinne lässt sich auch die Verlobung unter juristischem Blickwinkel betrachten.

Ein Verlöbnis ist ein formfreier personenrechtlicher Vertrag, mit dem sich beide Partner das ernsthafte Versprechen geben, einander heiraten zu wollen. Gleiches gilt für das wechselseitige Versprechen einer Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Für sein Zustandekommen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Rechtsgeschäfte und Verträge. So ist es erforderlich, dass beide Partner geschäftsfähig (u.a. also mindestens 18 Jahre alt) sind; Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer Eltern oder des sonstigen gesetzlichen Vertreters. Ein Verlöbnis, das ohne diese Zustimmung eingegangen wird, ist schwebend unwirksam, bis die Genehmigung erfolgt oder die Verlobten volljährig sind und erklären, dass sie sich an ihr Versprechen weiterhin halten wollen. Wie bei der Eheschließung ist auch bei der Verlobung eine Stellvertretung durch andere ausgeschlossen; so können z.B. nicht die Eltern im Namen ihrer Kinder ein Verlöbnis eingehen.

Durch das Verlöbnis verpflichten sich die Verlobten zur Eheschließung, doch kann nicht auf Erfüllung dieser Pflicht geklagt werden (§1297 BGB). Da sich die versprochene Heirat nicht erzwingen lässt, ist die Auflösung des Verlöbnisses durch einseitigen Rücktritt eines Partners jederzeit möglich. Wenn dafür kein wichtiger Grund vorliegt, muss der Zurücktretende dem anderen Verlobten und dessen Eltern jedoch Schadensersatz für die Aufwendungen und Verpflichtungen leisten, die sie in Erwartung der bevorstehenden Hochzeit auf sich genommen haben (z.B. Möbelkauf, Aufnahme eines Kredits, Aufgabe des Arbeitsplatzes). Schadensersatz kann auch verlangt werden, wenn ein Verlobter dem anderen Partner (z.B. durch Untreue) einen wichtigen Rücktrittsgrund gegeben hat. Kommt es nicht zur Eheschließung, können die Verlobten ihre Geschenke voneinander zurückverlangen (§1301 BGB). Dies alles gilt in gleicher Weise auch für die Auflösung eines Lebenspartnerschafts-Versprechens.

Rechtlich bedeutsam ist das Verlöbnis heute vor allem im Prozessrecht. Steht der Partner vor Gericht, darf der oder die Verlobte sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess die Aussage verweigern (§383 ZPO, §52 StPO). Gesellschaftlich hat die Verlobung dagegen stark an Bedeutung verloren.

Ausgabe: 02/2014
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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