Finanzierung des Rundfunks

Finanzierung des Rundfunks

Infografik Nr. 538152

Bereits seit 1920 gibt es eine Rundfunkgebühr, 2013 wurde diese durch den Rundfunkbeitrag abgelöst. Das ZAHLENBILD zeichnet die Entwicklung der Beiträge nach und geht auf die Erhöhung ein, die 2021 vom Bundesverfassungsgericht angeordnet wurde. Direkt herunterladen!

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Im dualen Rundfunksystem Deutschlands bestehen öffentlich-rechtliche und private Sender nebeneinander. Beide Säulen nehmen eine wichtige Rolle für die öffentliche Meinungs- und Willensbildung ein und sind durch die grundgesetzliche Garantie der Rundfunkfreiheit (Art. 5, Abs. 1, Satz 2 GG) geschützt. Die öffentlich-rechtlichen Sender sind dabei für die Grundversorgung mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen zuständig. Damit sie diese Aufgabe erfüllen können, haben sie Anspruch auf eine ausreichende Finanzierung ihrer Tätigkeit. Dem entspricht die Pflicht des Staates, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Wie dieser Auftrag lautet, ist im Medienstaatsvertrag der Länder vom April 2020 genauer formuliert: So sollen die Rundfunkanstalten „als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (…) wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft (…) erfüllen“. Sie sollen „einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen (…) geben“ und mit ihren Angeboten sowohl der Bildung, Information und Beratung als auch der Unterhaltung dienen (§ 26).

Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurden ursprünglich Gebühren eingezogen. Die schon seit den 1920er Jahren bestehende Rundfunkgebühr belief sich 1954 auf 2 DM; im gleichen Jahr wurde eine Fernsehgebühr von 5 DM eingeführt. Diese Gebühren stiegen von umgerechnet 3,58 € im Jahr 1954 auf 17,98 € im Jahr 2005. Bei diesem Betrag blieb es auch, als 2013 die geräteabhängigen Gebühren durch den Rundfunkbeitrag abgelöst wurden, der für jede private Wohnung, jede Betriebsstätte und jedes Firmenfahrzeug erhoben wird. Die staatsvertragliche Festlegung des Rundfunkbeitrags durch die Länder stützt sich jedesmal auf eine Empfehlung der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten), die dazu die Finanzierungswünsche der Anstalten sichtet und prüft. Nach ihrem Vorschlag sollte der Rundfunkbeitrag für die Jahre 2021-2024 auf 18,36 € angehoben werden. Da das Land Sachsen-Anhalt dem nicht zustimmte, konnte der entsprechende Staatsvertrag nicht in Kraft treten. Dagegen legten ARD, ZDF und Deutschlandradio Verfassungsbeschwerde ein. Dieser Beschwerde gab das Bundesverfassungsgericht am 20.7.2021 statt. Es befand, dass die Verweigerung der Zustimmung zum neuen Beitrag das aus der Rundfunkfreiheit erwachsende Recht der Anstalten auf funktionsgerechte Finanzierung verletze, und ordnete die vorläufige Erhöhung des Beitrags auf 18,36 € an.

Ausgabe: 09/2021
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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