Investitionsschutz
Infografik Nr. 632118
Investitionsschutz
Im Sommer 2013 wurden Verhandlungen über ein transatlantisches Freihandelsabkommen (TTIP – Transatlantic Trade and Investment Partnership) zwisch ...
Investitionsschutz
Im Sommer 2013 wurden Verhandlungen über ein transatlantisches Freihandelsabkommen (TTIP – Transatlantic Trade and Investment Partnership) zwischen den USA und der EU aufgenommen. Das Abkommen soll einen besseren Marktzugang im jeweils anderen Wirtschaftsraum eröffnen, bestehende Handelshemmnisse abbauen und die Angleichung bzw. gegenseitige Anerkennung von technischen Vorschriften ermöglichen. Beide Seiten erhoffen sich davon eine Intensivierung der Handelsbeziehungen. In der europäischen Öffentlichkeit stoßen die Verhandlungen jedoch auf ein weithin kritisches Echo. Dies betrifft nicht zuletzt die Regelungen zum Investitionsschutz.
Investitionschutz ist ein gängiger Bestandteil zwischenstaatlicher Handels- und Wirtschaftsvereinbarungen. In der Regel besteht ein wechselseitiges Interesse daran, grenzüberschreitende Investitionen anzuziehen oder für Unternehmen und Kapitalanleger den Weg ins jeweilige Partnerland zu ebnen. In besonderen Investitionsschutzabkommen werden Regeln vereinbart, die dem Schutz der Kapitalanlagen im jeweils anderen Land dienen. Sie bieten den Investoren gewisse Garantien dafür, dass ihre Anlage vor staatlichem Zugriff geschützt und keinen Benachteiligungen ausgesetzt ist. Dies scheint besonders im Verhältnis zu Staaten wichtig, die über schwache rechtliche Institutionen verfügen. Das erste derartige Abkommen schloss die Bundesrepublik Deutschland 1959 mit Pakistan. Deutschland ist nach einer Aufstellung der UNCTAD auch das Land, das die meisten (134) Investitionsschutzabkommen unterhält.
Solche Abkommen enthalten zunächst die • Zusicherung, dass die Investoren und ihre Kapitalanlagen im Partnerland fair und gerecht behandelt werden. Sie formulieren Regeln für den Fall, dass • Enteignungen vorgenommen werden. Grundsätzlich ist ein solcher Eingriff in das Eigentum eines Investors nicht ausgeschlossen; die Regierung hat insoweit Handlungsfreiheit – allerdings muss die Enteignung im öffentlichen Interesse und in einem geordneten Verfahren erfolgen und der Investor in vollem Umfang entschädigt werden. Den Investoren wird darüber hinaus ein • ungehinderter Transfer von Zahlungen in beiden Richtungen zugesichert – sei es, dass sie zusätzliches Kapital investieren oder aber die Erträge ihrer Investition abziehen wollen. Kommt es in Fragen des Investitionsschutzes zu Streitigkeiten, ist meist die Anrufung eines dreiköpfigen Schiedsgerichts vorgesehen. Im Fall des TTIP richtet sich gerade dagegen heftige Kritik: Großkonzernen werde dadurch die Möglichkeit gegeben, gegen Staaten unter Umgehung der regulären Gerichtsbarkeit mit Klagen vorzugehen und sich in nicht überprüfbaren Verfahren durchzusetzen.
Ausgabe: | 10/2014 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |