Sanktionen

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Infografik Nr. 615541

Sanktionen

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Sanktionen

Auf internationaler Ebene können Sanktionen verhängt werden, wenn ein Staat den Frieden oder die Sicherheit bedroht, gegen die Menschenrechte verstößt oder die Prinzipien der Demokratie und des Rechtstaats missachtet. Als nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen werden sie eingesetzt, um den betreffenden Staat zu einer Kursänderung zu veranlassen. Bis in die 1990er Jahre waren solche Zwangsmaßnahmen vielfach breit angelegt – als umfassende Wirtschafts- und Handelssanktionen – und wurden gegen den Staat als Ganzen verhängt. Auf diese Weise gingen sie aber oft zu Lasten der ärmsten Bevölkerungsschichten und verfehlten die angestrebte Wirkung auf die entscheidenden Akteure. Heute wird deshalb zunehmend von gezielten Sanktionen Gebrauch gemacht, um zuallererst jene zu treffen, die durch ihr Verhalten die Zwangsmaßnahmen ausgelöst haben.

Solche Sanktionen werden gegen einzelne Personen, Unternehmen, Organisationen oder Staaten ausgesprochen und umfassen eine große Bandbreite spezifischer Maßnahmen, so zum Beispiel Reisebeschränkungen, die Sperrung von Konten oder anderen Vermögenswerten im Ausland, die Unterbindung finanzieller Transaktionen und geschäftlicher Beziehungen, Importbeschränkungen für spezielle Güter (wie Öl, Diamanten) oder umgekehrt Exportverbote (z.B. für Computertechnik, Metalle, Ersatzteile). Im Fall eines bewaffneten Konflikts kann auch ein Waffenembargo verhängt oder die Überlegenheit einer Konfliktpartei durch ein Flugverbot eingeschränkt werden.

Im Rahmen der Vereinten Nationen ist der Sicherheitsrat dafür zuständig, Sanktionen mit bindender Wirkung für die gesamte Weltgemeinschaft zu beschließen. Nach Kapitel VII der UN-Charta kann er Zwangsmaßnahmen verhängen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen. Er richtet dafür jeweils einen Sanktionsausschuss ein, der die Liste der betroffenen Personen, Unternehmen oder Organisationen aufstellt und über die Anwendung der Sanktionen wacht. Die Mitgliedstaaten können Vorschläge zur Erweiterung der Liste einbringen. Eine besonders umfangreiche Liste umfasst derzeit Personen und Organisationen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen.

Die Europäische Union kann im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auch selbst Sanktionen verhängen. Grundlage dafür ist Art. 28 EU-Vertrag. Der Grundsatzbeschluss über „restriktive Maßnahmen“ erfolgt in der Regel einstimmig durch den Ministerrat; für die konkrete Ausgestaltung auf Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.

Ausgabe: 05/2014
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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