Seerecht

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Infografik Nr. 615665

Meereszonen nach dem Seerechtsübereinkommen

Seit den frühneuzeitlichen Entdeckungsfahrten haben die Meere ständig an Bedeutung gewonnen. Heute wird der weit überwiegende Teil des inter ...

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Meereszonen nach dem Seerechtsübereinkommen

Seit den frühneuzeitlichen Entdeckungsfahrten haben die Meere ständig an Bedeutung gewonnen. Heute wird der weit überwiegende Teil des internationalen Güterverkehrs über die Weltmeere abgewickelt. Und die unter der Wasseroberfläche verborgenen Reichtümer – Fischbestände, Erdöl, Erdgas, Metalle – wecken zunehmend wirtschaftliches Interesse. Eine Regelung der Nutzungsrechte an den Meeren war daher unerlässlich. Einige Fragen wurden in den Genfer Seerechtskonventionen von 1958 geklärt. Der Dritten UN-Seerechtskonferenz (1973-1982) blieb es aber vorbehalten, eine umfassende, für alle Staaten geltende Rechtsordnung für den Meeresraum auszuarbeiten. 1994 trat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) in Kraft; es wurde inzwischen von mehr als 160 Staaten ratifiziert.

Das Übereinkommen regelt den Status der verschiedenen Meereszonen, die sich im Seerecht herausgebildet hatten. Jeder Staat hat das Recht, die vor seiner Küste liegende Meereszone als staatliches Hoheitsgebiet zu beanspruchen. Ausgehend von der so genannten Basislinie, die in der Regel der Niedrigwasserlinie entlang der Küste entspricht, kann er in einer Entfernung von bis zu 12 Seemeilen (1 sm = 1,85 km) seine Staatsgrenze festlegen. Das Küstenmeer steht unter seiner Hoheitsgewalt, doch haben fremde Schiffe das Recht auf friedliche Durchfahrt.

Zwischen dem staatlichen Hoheitsgebiet und der Hohen See liegen Zonen mit Sonderstatus. In der bis zu 24 sm hinausreichenden Anschlusszone verfügt der Küstenstaat über einzelne Kontrollrechte, um Verstöße gegen seine Gesetze zu verhindern und zu ahnden. Jenseits des Küstenmeeres beginnt die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), in der der Küstenstaat das souveräne Recht zur Ausbeutung der Ressourcen des Meeres, des Meeresbodens und seines Untergrundes, aber auch die Verantwortung für den Umweltschutz hat. Die AWZ darf sich von der Basislinie aus auf bis zu 200 sm erstrecken. Reicht der Festlandsockel, der unterseeische Ausläufer des Festlands bis zum Abfall in die Tiefsee, über die AWZ hinaus, kann der Küstenstaat Nutzungsrechte für den Meeresboden und seinen Untergrund bis zu einer Entfernung von 350 sm geltend machen. Dazu muss er binnen 10 Jahren nach Ratifikation des SRÜ einen Antrag bei der Festlandsockelkommission in New York stellen. Die Hohe See und das Gebiet (der Tiefseeboden und sein Untergrund) sind so genannte Staatengemeinschaftsräume. Dort herrscht das Prinzip der Meeresfreiheit und der Meeresboden gilt als gemeinsames Erbe der Menschheit. Der künftige Tiefseebergbau unterliegt daher der Überwachung durch die Internationale Meeresbodenbehörde. An sie ist ein Teil der Erträge im Interesse der Staatengemeinschaft abzuführen.

Ausgabe: 06/2011
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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