ALG II-Sanktionen
Infografik Nr. 174099
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Wer erwerbsfähig ist, aber sich und seine Angehörigen nicht aus eigener Kraft unterhalten kann, wird durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) aus öffentlichen Mitteln unterstützt. Diese Leistungen sind allerdings mit Forderungen verknüpft: So müssen die Leistungsberechtigten alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Sie müssen aktiv mit dem Jobcenter zusammenarbeiten, um möglichst bald eine reguläre Arbeit zu finden, an vorbereitenden Maßnahmen teilnehmen und gegebenenfalls auch Arbeitsgelegenheiten außerhalb des regulären Arbeitsmarkts akzeptieren. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, kann nach §§ 31-32 SGB II mit Sanktionen belegt werden.
Besonders schwer wiegen dabei Verstöße gegen die Pflicht zur aktiven Mitwirkung an den Maßnahmen des Jobcenters. ALGII-Empfänger, die es trotz vorheriger Belehrung an den vereinbarten eigenen Suchbemühungen um eine neue Stelle fehlen lassen, die sich weigern, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen oder eine Bildungsmaßnahme abbrechen, müssen damit rechnen, dass ihr Regelbedarf laut Gesetz um 30 % gekürzt wird. Verstoßen sie gegen die Pflicht, sich beim Jobcenter oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu melden, kann eine Kürzung um 10 % verhängt werden, falls sie keine stichhaltigen Gründe dafür vorbringen können.
Nach statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit stieg die Zahl der jährlich verhängten Sanktionen 2012 auf über eine Million und ging danach allmählich zurück – auf 904 000 im Jahr 2018. Drei Viertel davon entfielen auf Terminversäumnisse. 96 000 Sanktionen wurden für die Weigerung eine Arbeit oder Maßnahme aufzunehmen oder für deren Abbruch ausgesprochen, 78 000 ergingen wegen Nichterfüllung der Eingliederungsvereinbarung. Von mindestens einer Sanktion betroffen waren im Lauf des Jahres 2018 rund 8,5 % aller ALG-II-Empfänger.
Die Sanktionen galten für jeweils drei Monate. Wiederholten sich die Verstöße innerhalb eines Jahres, waren weitere Kürzungen – bis zum vollständigen Wegfall der Leistungen – möglich. In einem Urteil vom November 2019 erklärte das Bundesverfassungsgericht allerdings eine über 30 % hinausgehende Kürzung des Regelbedarfs für verfassungswidrig. Es beanstandete auch die starre Dauer der Leistungskürzungen von drei Monaten – unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger seine Mitwirkungspflichten in dieser Zeit schon wieder erfüllte. Die Bundesagentur für Arbeit schränkte daraufhin die bestehenden Sanktionen ein und setzte neue Sanktionsverfahren bis zu einer Neuregelung aus.
Ausgabe: | 12/2019 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |
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