Befriedete Bezirke

Befriedete Bezirke

Infografik Nr. 016441

Ein Gesetz aus dem Jahr 1999 legte befriedete Bezirke um den Bundestag und den Bundesrat in Berlin sowie um das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe fest. Innerhalb dieser Bezirke sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge grundsätzlich verboten.

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Der Versuch einer Gruppe von Demonstranten, Ende August 2020 an der Polizei vorbei ins Reichstagsgebäude zu gelangen, warf Fragen nach dem Schutz des Parlaments vor solchen Attacken auf. Eine Antwort darauf gibt ein Gesetz aus dem Jahr 1999, mit dem befriedete Bezirke um den Bundestag und den Bundesrat in Berlin sowie um das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe festgelegt wurden. Innerhalb dieser Bezirke sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge grundsätzlich verboten. Das Versammlungsrecht nach Art. 8 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Paragraph 3 des Gesetzes bestimmt jedoch, dass solche Versammlungen und Aufzüge zuzulassen sind, wenn sie die Arbeitsfähigkeit der genannten Verfassungsorgane und ihrer Gremien nicht beeinträchtigen und den Zugang zu ihren Gebäuden nicht behindern. In den Parlamentsferien und an sitzungsfreien Tagen wird davon in der Regel ausgegangen. Aber auch in Sitzungswochen sind Kundgebungen nicht ganz ausgeschlossen.

Die Grenzen der befriedeten Bezirke schotten den Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht also nicht völlig nach außen ab. Das Gesetz sucht vielmehr einen Kompromiss zwischen dem Versammlungsrecht und dem ungestörtem Funktionieren der geschützten Einrichtungen. Demonstranten können ihre Anliegen durchaus bis vor die Türen der Verfassungsorgane tragen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Versammlung vorher angemeldet und vom Bundesinnenministerium nach Absprache mit der Spitze des jeweiligen Verfassungsorgans zugelassen wurde.   

Die befriedeten Bezirke des Gesetzes von 1999 sind verhältnismäßig eng umgrenzt und unterscheiden sich dadurch von der Bannmeile, die in der früheren Bundeshauptstadt Bonn mit einem Umfang von 5 qkm fast das gesamte Parlaments- und Regierungsviertel einschließlich Kanzleramt, Ländervertretungen und Bundespresseamt umfasste. Auch schränken sie die Versammlungsfreiheit nicht so stark ein. Das Bannmeilengesetz der Bonner Republik wurde 1955 beschlossen; es trat im Juli 2000 außer Kraft. Eine Bannmeile für ein deutsches Parlament hatte erstmals die Frankfurter Nationalversammlung 1848 eingerichtet. Die Weimarer Nationalversammlung erließ 1920 ein Gesetz zur Befriedung der Gebäude des Reichstages und der Landtage, nachdem es im Januar während der Beratungen über das Betriebsrätegesetz zu blutigen Auseinandersetzungen vor dem Reichstagsgebäude gekommen war. Bannmeilen oder Bannkreise bestehen heute auch als Schutzzonen um die Landtage der Bundesländer. Bei Wahlen wird rund um die Wahllokale eine Zone von 10 - 50 Metern errichtet, in der Wahlwerbung der Parteien untersagt ist.

Ausgabe: 10/2020
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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