Der Länderfinanzausgleich

Der Länderfinanzausgleich

Infografik Nr. 185301

Der Länderfinanzausgleich hat den Sinn, die Unterschiede der Steuerkraft zwischen den Bundesländern weitgehend einzuebnen. Das geschieht bei der Aufteilung der Umsatzsteuer auf die Länder. Während die ausgleichsberechtigten Länder auf die zusätzlichen Mittel angewiesen sind, regt sich bei den ausgleichspflichtigen immer wieder Unmut. Sehen Sie hier, um welche Beträge es geht.

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Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland folgt dem bundesstaatlichen Prinzip, das eine ausreichende Finanzausstattung der verschiedenen Haushaltsebenen als Grundlage ihrer politischen Eigenständigkeit und Handlungsfähigkeit verlangt. Sie orientiert sich ferner an dem grundgesetzlichen Gebot gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Ein kompliziertes, mehrgliedriges Umverteilungssystem sorgt demzufolge für den vertikalen Ausgleich zwischen Bund und Ländern und den horizontalen Ausgleich zwischen „armen“ und „reichen“ Bundesländern. Zu groß würden sonst die Unterschiede zwischen Flächen- und Stadtstaaten, west- und ostdeutschen, kleinen und großen, strukturschwachen und wirtschaftlich prosperierenden Ländern.

Für die Zeit ab 2020 wurde der Ausgleichsmechanismus neu geregelt. Seitdem gibt es keine Ausgleichszahlungen zwischen „Geber-“ und „Empfängerländern“ mehr. Diese waren vorher immer wieder Anlass für (partei)politisch motivierte Aufrechnungen. Doch auch die Neuregelung sorgt – vor allem in Bayern – für Unmut. Der Ausgleich ist nunmehr eingebettet in die Verteilung der Umsatzsteuer auf die Länder. In einem ersten Schritt wird das den Ländern zustehende Steueraufkommen – ohne die Umsatzsteuer – so aufgeteilt, dass jedes Land grundsätzlich den Betrag erhält, den die Finanzverwaltung auf seinem Gebiet vereinnahmt hat. Daran anschließend werden bis zu 25 % der Umsatzsteuer als Ergänzungsanteil an diejenigen Länder verteilt, deren Steuereinnahmen je Einwohner unter dem Durchschnitt aller Länder liegen. Schon damit findet also ein Ausgleich zugunsten der steuerschwachen Länder statt. Der Rest, mindestens 75 % des Umsatzsteueranteils der Länder, wird nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.

Der eigentliche Länderfinanzausgleich erfolgt im nächsten Schritt. Dabei wird von der Finanzkraft je Einwohner in den einzelnen Ländern ausgegangen. Länder mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft haben Anspruch auf Ausgleichszuweisungen, während die finanzstarken Länder Ausgleichsbeiträge leisten müssen. Was den finanzschwachen Ländern danach noch zur länderdurchschnittlichen Finanzkraft fehlt, wird bis auf einen Rest durch Ergänzungszuweisungen des Bundes aufgefüllt. Für das Jahr 2021 wurden nach vorläufigen Daten des Bundesfinanzministeriums rund 17,1 Mrd € umverteilt. Fünf ausgleichspflichtigen Ländern – Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Hamburg – standen dabei elf ausgleichsberechtigte Bundesländer gegenüber, darunter alle ostdeutschen. Die Bundesergänzungszuweisungen beliefen sich auf rund 7,7 Mrd €.

Ausgabe: 01/2023
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder