Der bundesstaatliche Finanzausgleich

Der bundesstaatliche Finanzausgleich

Infografik Nr. 185300

Leistungsstärke und Finanzkraft der deutschen Länder unterscheiden sich zum Teil erheblich voneinander. Zumal zwischen ost- und westdeutschen Ländern ist der Abstand noch immer beträchtlich. Damit ...

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Leistungsstärke und Finanzkraft der deutschen Länder unterscheiden sich zum Teil erheblich voneinander. Zumal zwischen ost- und westdeutschen Ländern ist der Abstand noch immer beträchtlich. Damit dennoch die vom Grundgesetz angestrebte Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik gewahrt bleibt, findet ein solidarischer Ausgleich zugunsten der finanzschwachen Länder statt. Im Grundsatz ist das unstrittig, um die konkrete Ausgestaltung dieses Ausgleichs wird zwischen Bund und Ländern und auf Länderebene selbst jedoch immer wieder hart gerungen. So auch bei der Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen für die Zeit ab 2020. Das Gesamtpaket, auf das sich Bund und Länder einigten, sieht eine deutlich stärkere finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund vor, räumt dem Bund aber auch mehr Kontroll- und Steuerungsrechte ein.

Drei Rechtsquellen liegen der Neuregelung zugrunde: Das Grundgesetz, das in Art. 106 und 107 die Grundzüge der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen formuliert; das Maßstäbegesetz, in dem die langfristig geltenden Maßstäbe des föderalen Ausgleichs festgelegt sind; und das neu gefasste Finanzausgleichsgesetz, das die konkreten Ausgleichsmaßnahmen benennt.

Wichtigste Änderung ist der Wegfall des bisherigen Länderfinanzausgleichs mit seinen direkten Zahlungen zwischen „Geber“- und „Empfänger“-Ländern. Der Ausgleich findet in Zukunft bereits auf der Stufe der • Umsatzsteuerverteilung auf die Länder statt. Die Unterschiede in der Finanzkraft der Länder, gemessen an den Steuereinnahmen pro Kopf, werden schon bei der Ausschüttung der Umsatzsteuer berücksichtigt: finanzstarke Länder müssen Abschläge hinnehmen, finanzschwache erhalten Zuschläge auf ihren Umsatzsteueranteil. Durch diesen Mechanismus werden jeweils 63 % des Abstands zur durchschnittlichen Finanzkraft abgeschöpft bzw. aufgefüllt.

Länder, die danach weniger als 99,75 % der durchschnittlichen Finanzkraft erreichen, haben Anspruch auf • Bundesergänzungszuweisungen, die vier Fünftel der verbleibenden Lücke abdecken. Hinzu kommen weitere Zuweisungen des Bundes, u.a. zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft und eines unterdurchschnittlichen Zuflusses von Forschungsmitteln. Bremen und das Saarland erhalten weiterhin Finanzhilfen zur Sanierung ihres Haushalts. Im ersten Jahr des neuen Finanzausgleichs lässt der Bund den Ländern durch Verzicht auf Umsatzsteueranteile und durch Zuweisungen voraussichtlich 9,7 Mrd € zukommen. Andererseits enden 2019 die bisherigen Leistungen im Rahmen des Solidarpakts II.

Ausgabe: 12/2017
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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