Formen sozialer Grundsicherung

Formen sozialer Grundsicherung

Infografik Nr. 174001

Das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, für die Hilfebedürftigen in der Gesellschaft zu sorgen und ihnen die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Seit 2005 bestehen nebeneinander vier verschiedene Formen sozialer Grundsicherung. Welche sind das und worin unterscheiden sie sich?

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Das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, für die Hilfebedürftigen in der Gesellschaft zu sorgen und ihnen die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Seit ihrer Einführung im Jahre 1962 erfüllte die Sozialhilfe diese Funktion elementarer Existenzsicherung. Wer seinen Lebensbedarf nicht aus eigenen Kräften – d.h. aus Arbeitslohn, Vermögen, Sozialversicherungsleistungen oder Hilfe von Angehörigen – bestreiten konnte, wurde durch die Sozialhilfe aufgefangen. Heute ist die Sozialhilfe nicht mehr das einzige Auffangnetz für Hilfebedürftige. Seit der Neuordnung der Sozialhilfe zum 1.1.2005 bestehen nebeneinander vier verschiedene Formen sozialer Grundsicherung.
● Wer erwerbsfähig ist, also mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann, es aber nicht schafft, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kraft oder mit Hilfe anderer zu decken, kann Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Menschen beantragen. Zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten Erwerbsfähige und ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen das sogenannte Bürgergeld (als Pauschalbetrag), ergänzt um die Wohn- und Heizkosten und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Leistungsempfänger sind insbesondere verpflichtet, ihre Arbeitskraft zur Überwindung ihrer Notlage einzusetzen. Sie haben Anspruch auf Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit.
● Die Sozialhilfe beschränkt sich, was die Sicherung des Grundbedarfs angeht, auf Hilfebedürftige, die nicht erwerbsfähig sind. Ihnen wird pauschale Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt; hinzu kommen Wohn- und Heizkosten, ggf. ein Zusatzbetrag zur Deckung eines laufenden Mehrbedarfs (für Alleinerziehende, behinderte Menschen usw.) und bestimmte einmalige Leistungen.
● Handelt es sich um ältere Menschen jenseits der Regelaltersgrenze oder um dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, tritt für sie statt der Sozialhilfe auf Antrag die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein. Die Leistungen entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Eine wesentliche Besonderheit besteht, darin, dass Eltern oder Kinder der Hilfebedürftigen erst ab einem Einkommen von 100 000 € zum Unterhalt herangezogen werden.
● Die Existenzsicherung für Asylbewerber und geduldete Ausländer ist seit 1993 gesondert geregelt. Sie hat einen eingeschränkten Umfang und wird grundsätzlich in Form von Sachleistungen gewährt.

Ausgabe: 10/2023
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder