Rente für Kindererziehung - Mütterrente

Rente für Kindererziehung - Mütterrente

Infografik Nr. 149570

Für jedes Kind, das seit 1992 geboren wurde, bekommen die Mütter (manchmal auch die Väter) drei Jahre Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung angerechnet. Für Geburten vor 1992 wurde die Anrechnung in drei Stufen an diese Regelung angeglichen - zuletzt durch die Mütterrente III, die 2027 in Kraft tritt. Ein Überblick über ein aktuelles Thema der Sozialpolitik!

 

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Die gesetzliche Rentenversicherung stützt sich im Wesentlichen auf die Beiträge der aktiven Arbeitnehmer (und ihrer Arbeitgeber) und sichert deren Auskommen im Alter. Mit der Arbeit, die von Müttern bei der Erziehung ihrer Kinder und damit außerhalb der Erwerbsarbeit geleistet wurde, konnten in diesem System früher keine eigenen Rentenansprüche aufgebaut werden. Deshalb waren Frauen, die Kinder zur Welt gebracht und unter Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit großgezogen hatten, im Alter oft unzureichend versorgt. Seit 1986 werden Zeiten der Kindererziehung jedoch in der Rentenversicherung berücksichtigt. Diese frauen- und familienfreundliche Regelung wurde danach mehrmals verbessert – grundlegend bereits mit der Rentenreform 1992. Seitdem gilt: Frauen, die noch keine Rente beziehen, bekommen in der Rentenversicherung für jedes Kind, das sie erzogen haben (auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind), drei Versicherungsjahre gutgeschrieben, wenn das Kind 1992 oder später zur Welt kam. In manchen Fällen verhilft diese Regelung der Mutter überhaupt erst zu einem eigenen Rentenanspruch – dann nämlich, wenn durch Anrechnung der Kindererziehungszeiten die Mindestwartezeit von fünf Versicherungsjahren erreicht wird. Das ist bei der Erziehung von zwei Kindern bereits der Fall. Die Kindererziehungszeiten können auch dem Vater zugeordnet werden, wenn er die Erziehungsarbeit überwiegend geleistet hat oder wenn die Partner sich in einer gemeinsamen Erklärung darauf einigen.

Kindererziehungszeiten werden in der Rentenversicherung mit etwa einem Entgeltpunkt pro Jahr bewertet – so als ob die Mutter (oder der Vater) in dieser Zeit das durchschnittliche Arbeitsentgelt der Rentenversicherten erzielt und dafür Beiträge an die Rentenkasse gezahlt hätte. Die Beiträge leistet an ihrer Stelle jedoch der Bund aus Steuermitteln. Arbeitet die Mutter während der Kindererziehungszeit, können Beitrags- und Anrechnungszeiten bis zu einer Obergrenze auch zusammen berücksichtigt werden. Ein Entgeltpunkt ergibt nach dem Stand vom Juli 2025 eine monatliche Brutto-Rente von 40,79 Euro. Kam das Kind vor 1992 zur Welt, wurde der Mutter nach der Regelung von 1992 zunächst nur ein Versicherungsjahr zugeordnet. Unter dem Stichwort „Mütterrente“ beschloss der Gesetzgeber seitdem aber mehrfach eine Aufstockung der anrechenbaren Zeiten: ab Juli 2014 auf zwei Versicherungsjahre pro Kind, ab 2019 auf 2½ Versicherungsjahre und ab 2027 auf drei Versicherungsjahre, so dass Gleichstand mit den Geburten ab 1992 erreicht wird. Da die Umsetzung der Mütterrente III einen hohen Aufwand erfordert, lässt die Auszahlung bis 2028 auf sich warten, erfolgt dann aber ggf. rückwirkend ab 2027.

Ausgabe: 02/2026
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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