Kindergeld - Kinderfreibeträge

Kindergeld - Kinderfreibeträge

Infografik Nr. 141216

Kinder haben wie Erwachsene einen Anspruch auf ein steuerfreies Existenzminimum. Das Kindergeld ist deshalb kein Staatsgeschenk und es muss regelmäßig an die Entwicklung des grundlegenden Existenzbedarfs angepasst werden. Ab 2023  ist das Kindergeld für alle Kinder einer Familie gleich. Hier die Regelungen im Einzelnen.

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Kinder großzuziehen ist für die Eltern mit erheblichen finanziellen Opfern verbunden. Der staatliche Familienleistungsausgleich soll ihnen diese Bürde erleichtern. Dem Kindergeld kommt dabei eine Schlüsselstellung zu. Seit 1996 wird es nicht mehr als Sozialleistung, sondern als Steuervergütung ausgezahlt: In Form des Kindergelds erstattet der Staat den Eltern vorab einen Betrag, um den sie sonst zu hoch besteuert würden. Vorausgegangen war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992, dass der Staat das Existenzminimum der Steuerpflichtigen – in einer Familie auch das der Kinder – von der Einkommensteuer freistellen muss. Nach einem weiteren Urteil (von 1998) umfasst das Existenzminimum eines Kindes nicht nur den reinen Lebensunterhalt, sondern auch den Erziehungs- und Betreuungsbedarf.

Diesem Verfassungsgebot folgt der Gesetzgeber 2023 mit der deutlichen Anhebung des Kindergelds für die ersten drei Kinder. War das Kindergeld zuvor nach der Geburtenfolge abgestuft und erreichte erst beim vierten Kind den Höchstbetrag, so erhalten Kindergeld-Bezieher nunmehr einheitlich 250€ im Monat für jedes Kind. Allgemeine Altersgrenze für den Kindergeldanspruch ist das vollendete 18. Lebensjahr des Kindes. Ist das erwachsene Kind als arbeitsuchend gemeldet, wird Kindergeld bis zum Ende des 21. Lebensjahrs gezahlt. Befindet es sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, kann sich der Kindergeldbezug bis zum Ende des 25. Lebensjahrs verlängern; nach Abschluss einer Erstausbildung jedoch nur, wenn neben einem weiteren Studium keine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Diese Altersgrenze verschiebt sich gegebenenfalls noch um die Dauer eines geleisteten Freiwilligendienstes.

Der steuerliche Freibetrag je Kind klettert 2023 auf 6 024 € und ein Jahr später auf 6 384 €. Hinzu kommt ein Freibetrag von 2 928 € je Kind für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Bei höheren Einkommen kann sich daraus eine Steuerentlastung ergeben, die das gezahlte Kindergeld übersteigt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, was für die Eltern günstiger ist.

Bei Haushalten, die zur Deckung ihres Mindestbedarfs Bürgergeld beziehen, wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet. Elternpaare mit einem Einkommen ab 900 € haben Anspruch auf einen Kinderzuschlag (ab 1.1.2023 monatlich bis zu 250 € je Kind), wenn dadurch der Bezug von Bürgergeld vermieden werden kann. Bereits ab Juli 2022 erhielten ärmere Familien einen Sofortzuschlag von 20 € im Monat zusätzlich. Empfänger von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld können für ihre Kinder zudem Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

Ausgabe: 02/2023
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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