Kindergeld - Kinderfreibeträge

Kindergeld - Kinderfreibeträge

Infografik Nr. 141216

Kinder haben wie Erwachsene einen Anspruch auf ein steuerfreies Existenzminimum. Das Kindergeld ist deshalb kein Staatsgeschenk und es muss regelmäßig an die Entwicklung des grundlegenden Existenzbedarfs angepasst werden. 2025 steigt es auf 255 Euro je Kind. Auch der Kinderfreibetrag wurde erhöht. Hier die Einzelheiten!

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Kinder großzuziehen ist für die Eltern mit erheblichen finanziellen Opfern verbunden. Der staatliche Familienleistungsausgleich soll ihnen diese Bürde erleichtern. Dem Kindergeld kommt dabei eine Schlüsselstellung zu. Seit 1996 wird es nicht mehr als Sozialleistung, sondern als Steuervergütung ausgezahlt: In Form des Kindergelds erstattet der Staat den Eltern vorab einen Betrag, um den sie sonst zu hoch besteuert würden. Vorausgegangen war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992, dass der Staat das Existenzminimum der Steuerpflichtigen – in einer Familie auch das der Kinder – von der Einkommensteuer freistellen muss. Nach einem weiteren Urteil (von 1998) umfasst das Existenzminimum eines Kindes nicht nur den reinen Lebensunterhalt, sondern auch den Erziehungs- und Betreuungsbedarf.

Diesem Verfassungsgebot folgt der Gesetzgeber mit der regelmäßigen Anhebung des Kindergelds. Bis 2022 war das Kindergeld nach der Geburtenfolge abgestuft und erreichte erst beim vierten Kind den Höchstbetrag. Seit 2023 erhalten die Kindergeld-Bezieher einen einheitlichen Betrag für jedes Kind. 2025 liegt er bei 255 €. Allgemeine Altersgrenze für den Kindergeldanspruch ist das vollendete 18. Lebensjahr des Kindes. Ist das erwachsene Kind als arbeitsuchend gemeldet, wird Kindergeld bis zum Ende des 21. Lebensjahrs gezahlt. Befindet es sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, kann sich der Kindergeldbezug bis zum Ende des 25. Lebensjahrs verlängern; nach Abschluss einer Erstausbildung jedoch nur, wenn neben einem weiteren Studium keine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Diese Altersgrenze verschiebt sich gegebenenfalls noch um die Dauer eines geleisteten Freiwilligendienstes.

Der steuerliche Freibetrag je Kind klettert 2025 auf 6 672 €. Hinzu kommt ein Freibetrag von 2 928 € je Kind für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Bei höheren Einkommen kann sich daraus eine Steuerentlastung ergeben, die das gezahlte Kindergeld übersteigt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, was für die Eltern günstiger ist.

Bei Haushalten, die zur Deckung ihres Mindestbedarfs Bürgergeld beziehen, wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet. Elternpaare mit einem Einkommen ab 900 € (Alleinerziehende ab 600 €) haben Anspruch auf einen Kinderzuschlag (ab 1.1.2025 monatlich bis zu 297 € je Kind), wenn dadurch der Bezug von Bürgergeld vermieden werden kann. Darin enthalten ist ein Sofortzuschlag von 25 €, wie ihn auch Familien mit Anspruch auf Bürgergeld erhalten. Empfänger von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld können für ihre Kinder zudem Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. 

Ausgabe: 02/2025
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder