Grundrechtseinschränkungen

Grundrechtseinschränkungen

Infografik Nr. 060115

Die Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Gerade die Freiheitsrechte dürfen nicht so weit ausgelegt werden, dass die Rechte anderer oder wesentliche Belange der Allgemeinheit dadurch beeinträchtigt würden. Im Grundgesetz selbst finden sich deshalb schon Bestimmungen, durch die den jeweiligen Grundrechten Grenzen gezogen werden. Da aber nicht alle Grundrechtsschranken schon im Grundgesetz selbst geregelt werden können, gilt für viele Grundrechte ein Gesetzesvorbehalt.

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Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurden die Grundrechte in Deutschland so weitgehend eingeschränkt wie nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik. Als Grundlage dafür diente § 28 des Infektionsschutzgesetzes: Danach können die Behörden die notwendigen Schutzmaßnahmen verhängen, „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“. Die von den Ländern angeordneten Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen, die Untersagung größerer Menschenansammlungen und die Schließung von Einzelhandelsgeschäften griffen unter anderem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Glaubensfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht auf Freizügigkeit ein. In der gegebenen Situation hatte der Staat kaum eine andere Wahl, um seine Bürger vor den durch das Virus verursachten Gefahren für Leib und Leben zu schützen; er hatte sogar eine „grundrechtliche Schutzpflicht“, so der frühere Bundesverfassungsrichter di Fabio. Mit zunehmender Dauer wuchs aber die Kritik an den Maßnahmen. Ex-Verfassungsrichter Papier sah in ihnen gar eine Gefahr für die Freiheitsrechte. 

Nun gelten die Grundrechte nicht schrankenlos. Gerade die Freiheitsrechte dürfen nicht so weit ausgelegt werden, dass die Rechte anderer oder wesentliche Belange der Allgemeinheit dadurch beeinträchtigt würden. ● Im Grundgesetz selbst finden sich deshalb schon Bestimmungen, durch die den jeweiligen Grundrechten Grenzen gezogen werden. So gilt das Grundrecht des Art. 9 nicht für Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Da aber nicht alle Grundrechtsschranken schon im Grundgesetz selbst geregelt werden können, gilt für viele Grundrechte ein ● Gesetzesvorbehalt. Es ist damit dem Gesetzgeber überlassen, das betreffende Grundrecht selbst zu begrenzen oder Vorgaben zu formulieren, auf die sich die Rechtsprechung stützen kann.

Nach Art. 19 GG darf der Gesetzgeber dabei den Wesensgehalt der Freiheitsrechte allerdings nicht antasten, er darf keine Gesetze erlassen, die nur auf einen Einzelfall gemünzt sind, und er muss stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. An diesem Punkt und an der Unbestimmtheit des Infektionsschutzgesetzes, in dem nur von „notwendigen Maßnahmen“ die Rede ist, setzt auch die Kritik an den Grundrechtseinschränkungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ein. Die angerufenen Verfassungsgerichte haben sehr rasch klargestellt, dass die in einer dringlichen Situation getroffenen Maßnahmen ständig überprüft und neu bewertet werden müssen.

Ausgabe: 05/2020
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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