Bundestagswahl 2025: Zuteilung der Mandate
Infografik Nr. 088616
Bundestagswahl 2025: Zuteilung der Mandate
Das Verfahren der Mandatszuteilung nach einer Bundestagswahl hat sich durch die Wahlrechtsreform von 2023 (mit der Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht) in wesentlichen Punkten verändert. In dem seit 1953 angewandten Wahlsystem gelangte idealerweise die Hälfte der Abgeordneten durch Mehrheitswahl (per Erststimme) in den Wahlkreisen und die andere Hälfte durch Verhältniswahl (per Zweitstimme) über die Landeslisten in den Bundestag. Spätestens ab den 1990er Jahren geriet dieses System aus den Fugen: Während in den Wahlkreisen die Großparteien CDU/CSU und SPD dominierten, kamen über die Zweitstimmen bis zu acht Parteien mit abnehmenden Stimmenanteilen ins Parlament. Immer häufiger fielen sogenannte Überhangmandate an, die ab 2013 durch Ausgleichsmandate für die übrigen Parteien aufgewogen wurden, um den übergreifenden Charakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl zu wahren. Das führte jedoch zur Aufblähung des Parlaments. So umfasste der 2021 gewählte Bundestag 735 statt der gesetzlichen Anzahl von 598 Sitzen. Die Wahlrechtsreform legte nun die unverrückbare Größe des Bundestags mit 630 Abgeordneten fest und gab der Zuteilung der Mandate nach dem Prinzip der Verhältniswahl Vorrang. Das Element der Direktwahl musste dahinter zurücktreten. Die unvermeidliche Folge: Zwar sind die weitaus meisten der 299 Wahlkreise, aber nicht mehr alle durch direkt gewählte Abgeordnete im Bundestag vertreten.
Nach der Bundestagswahl 2025 wurde das neue Verfahren der Mandatszuteilung erstmals angewandt. Es berücksichtigt alle Parteien, die mindestens 5 % der Zweitstimmen oder aber drei Wahlkreise per Erststimme erobert haben. Unter diesen Parteien wurden zunächst die 630 Mandate entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis auf Bundesebene aufgeteilt. Im zweiten Schritt erfolgte für jede Partei, wiederum abhängig von den Zweitstimmenergebnissen, die Unterverteilung der Mandate auf die Ebene der 16 Bundesländer. Bei der Zuweisung der Mandate hatten dann die Wahlkreisgewinner der Partei im jeweiligen Land Vorrang. Sie wurden in einer Liste nach der Höhe ihrer Erststimmenresultate aufgereiht und kamen nacheinander bei der Vergabe der Bundestagssitze zum Zug. Wurden von einer Partei mehr Wahlkreise erobert als ihr Mandate zustanden, waren also nicht alle Wahlkreissiege durch die Zweitstimmen „gedeckt“, gingen die Wahlkreisgewinner mit den niedrigsten Wahlergebnissen leer aus. Es entstanden somit keine Überhangmandate mehr. Hatte eine Partei weniger oder keine Wahlkreisgewinner, wurden die (restlichen) Mandate an die Kandidaten auf der Landesliste vergeben. Auf Grund der neuen Regelung blieben bundesweit insgesamt 23 Wahlkreisgewinner ohne Mandat, davon allein 15 der CDU.Grund für eine geringere Wahlbeteiligung.
Ausgabe: | 04/2025 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |