Der Europäische Bürgerbeauftragte
Infografik Nr. 714027
Der Europäische Bürgerbeauftragte
Mit der Europäischen Union und ihren Institutionen hat sich eine Verwaltungs- und Entscheidungsebene oberhalb der einzelnen Mitgliedstaaten etabliert. ...
Der Europäische Bürgerbeauftragte
Mit der Europäischen Union und ihren Institutionen hat sich eine Verwaltungs- und Entscheidungsebene oberhalb der einzelnen Mitgliedstaaten etabliert. Immer mehr Bürger, Unternehmen und Verbände treten mit den europäischen Behörden unmittelbar in Kontakt und sind von ihren Maßnahmen betroffen. Da keine Verwaltung fehlerfrei arbeitet, muss es unabhängige Kontrollinstanzen geben, an die sich die Betroffenen mit ihren Einwänden und Beschwerden richten können. Soweit es sich um formale Verwaltungsakte handelt, können Rechtsmittel dagegen eingelegt werden. Indessen gibt es oft Misshelligkeiten im Umgang mit einer Behörde oder Institution, die keine juristischen Schritte rechtfertigen, denen aber doch kritisch nachgegangen werden sollte. Für solche Fälle wurde das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten (EU-Ombudsmans) eingerichtet.
Jeder Einwohner eines EU-Mitgliedstaats kann sich beim Bürgerbeauftragten über Missstände in der europäischen Verwaltung beschweren. Auch Unternehmen, Verbände oder sonstige Einrichtungen mit Sitz in der EU haben das Recht, sich an ihn zu wenden, und zwar immer dann, wenn ein europäisches Verwaltungsorgan fehlerhaft handelt, wenn es den falschen Weg einschlägt oder aber untätig bleibt, obwohl es hätte tätig werden müssen. Die zur Beschwerde führenden Missstände können darin bestehen, dass Informationen verweigert werden, unnötige Verzögerungen eintreten, dass diskriminierend, unfair oder missbräuchlich gehandelt und entschieden wird oder dass es zu Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung kommt. Um einen Missstand handelt es sich allgemein gesagt immer dann, „wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt“.
In den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten fallen die Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der EU. Ausgeklammert bleibt allerdings die Rechtsprechungstätigkeit des Europäischen Gerichtshofs. Innerhalb von 2 Jahren, nachdem ein Missstand bemerkt wurde, kann eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten in Straßburg schriftlich in den Amtssprachen der EU oder mit Hilfe eines im Internet bereitstehenden Formulars eingereicht werden. Zuvor sollte ein direkter Vorstoß bei der betreffenden Behörde vorgenommen worden sein. Der Ombudsman geht der Beschwerde nach und versucht eine Lösung herbeizuführen. Ist die Behörde nicht willig, kann er seinerseits eine Empfehlung zur Behebung des Missstands aussprechen. Bleibt eine zufriedenstellende Reaktion auf die Empfehlung aus, hat er schließlich die Möglichkeit, dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht zum fraglichen Fall vorzulegen.
Ausgabe: | 04/2014 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |