Vertragsverletzungsverfahren der EU

Vertragsverletzungsverfahren der EU

Infografik Nr. 714127

Verstößt ein EU-Mitglied gegen geltendes Recht, kann ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Wie dieses Verfahren gestaltet ist und wie viele Verfahren derzeit anhängig sind, beantwortet dieses ZAHLENBILD.

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Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen in der Pflicht, das Recht der Europäischen Union im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung durchzuführen, d.h. es fristgerecht und sinnentsprechend umzusetzen und ordnungsgemäß anzuwenden. Die Europäische Kommission sorgt für die Anwendung der Verträge und überwacht die Anwendung des Unionsrechts (Art. 17 EU-Vertrag). Stellt sie fest, dass ein Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstößt, leitet sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen ihn ein (Art. 258 Vertrag über die Arbeitsweise der EU). Auslöser dafür kann auch die Beschwerde eines anderen Mitgliedstaats sein. Ein Verstoß besteht darin, dass ● eine EU-Richtlinie nicht rechtzeitig oder mangelhaft in nationales Recht umgesetzt wurde, dass ● Grundverträge, unmittelbar geltende Verordnungen oder Beschlüsse der EU missachtet werden oder dass ● europäisches Recht fehlerhaft angewendet wird.

Das von der Kommission eingeleitete Verfahren richtet sich stets gegen die zentrale Regierung, auch wenn z.B. ein Bundesland, eine Gemeinde oder ein Gericht den Verstoß begeht. Es findet zunächst auf einer vorgerichtlichen Ebene statt. Die Kommission wendet sich in einem ersten Schritt mit einem förmlichen Mahnschreiben an den Mitgliedstaat und gibt ihm Gelegenheit, sich zu dem behaupteten Verstoß zu äußern. Dieses Schreiben wird in der Regel noch vertraulich behandelt. In einem zweiten Schritt erklärt sie in einer „begründeten Stellungnahme“, worin die Pflichtverletzung des Mitgliedstaats nach ihrer Auffassung besteht, und setzt ihm eine Frist, das Problem auszuräumen.

Bleiben diese Schritte erfolglos, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen und gegen den Mitgliedstaat Klage erheben. Wenn der EuGH der Klage recht gibt, stellt er in seinem Urteil fest, dass der beklagte Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen hat. Der Mitgliedstaat muss dann alle Maßnahmen ergreifen, um die Vertragsverletzung in möglichst kurzer Zeit aus der Welt zu schaffen. Andernfalls kann der Gerichtshof auf Antrag der Kommission finanzielle Sanktionen gegen den Staat verhängen. Besteht der Verstoß darin, dass eine EU-Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt wurde, kann die Kommission auch schon zusammen mit der Klageerhebung ein Zwangsgeld beantragen. Vertragsverletzungsverfahren sind in der EU nicht selten. Im Juli 2021 waren laut EU-Kommission rund 1 700 derartige Verfahren anhängig. Davon richteten sich 75 gegen Deutschland. Starke mediale Beachtung fand 2019 das EuGH-Urteil zur deutschen Pkw-Maut. Österreich hatte Deutschland deswegen verklagt – und der EuGH kippte die Maut, weil sie Bürger anderer EU-Staaten diskriminiere.

Ausgabe: 08/2021
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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