Verstärkte Zusammenarbeit in der EU

Verstärkte Zusammenarbeit in der EU

Infografik Nr. 715428

Verstärkte Zusammenarbeit in der EU

Bis 1994 bestand die Europäische Union aus zwölf Mitgliedstaaten; inzwischen gehören ihr 27 Staaten an. Eine einvernehmliche Beschlussfassung ist da ...

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Verstärkte Zusammenarbeit in der EU

Bis 1994 bestand die Europäische Union aus zwölf Mitgliedstaaten; inzwischen gehören ihr 27 Staaten an. Eine einvernehmliche Beschlussfassung ist dadurch schwieriger geworden. Dennoch braucht es keinen Stillstand der europäischen Entwicklung zu geben. Das im EU-Vertragswerk vorgesehene Instrument der Verstärkten Zusammenarbeit eröffnet nämlich die Möglichkeit, dass eine Gruppe von „Pionierstaaten“ innerhalb der EU mit gemeinsamen Lösungen für ein politisches Problem vorangeht. Ähnliches hatte es mit dem Schengen-Abkommen über den Abbau der Grenzkontrollen schon gegeben. Eine Vorreiterrolle innerhalb der EU nimmt auch die Gruppe der Euro-Länder wahr.

Nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union kann eine Verstärkte Zusammenarbeit in allen Politikbereichen stattfinden, die nicht der alleinigen Zuständigkeit der EU unterliegen. Sie soll den Zielen und Interessen der Union dienen und die europäische Integration voranbringen. Aber sie kommt nur als letztes Mittel in Frage, wenn nämlich absehbar ist, dass die angestrebten Ziele nicht in vertretbarer Zeit für die gesamte EU verwirklicht werden können. An einer Verstärkten Zusammenarbeit müssen sich mindestens neun Mitgliedstaaten beteiligen. Die Ermächtigung dazu wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erteilt. Auch im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist eine Verstärkte Zusammenarbeit denkbar; dafür ist ein einstimmiger Beschluss des Rates erforderlich.

Für die Verstärkte Zusammenarbeit können die regulären Organe und Institutionen der EU in Anspruch genommen werden. Befasst sich der Rat mit ihren Angelegenheiten, nehmen alle EU-Mitglieder daran teil; abstimmen dürfen aber nur die Staaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit mitwirken. Die im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind auch nur für diese Staaten bindend; sie sind kein Bestandteil der gemeinsamen europäischen Rechtsordnung, des acquis communautaire, den neu eintretende EU-Mitglieder für sich übernehmen müssen. Damit eine Verstärkte Zusammenarbeit nicht zur dauerhaften Absonderung einer bestimmten Staatengruppe führt, muss sie jedoch stets für den Beitritt anderer EU-Mitglieder offen bleiben.

Im Juli 2010 genehmigte der Rat erstmals eine Verstärkte Zusammenarbeit: 14 EU-Länder wollen gemeinsam eine Regelung schaffen, die gemischtnationalen Ehepaaren bei einer Scheidung die Wahl des anwendbaren Rechts überlässt.

Ausgabe: 07/2010
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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