Die Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung

Infografik Nr. 149851

Viele selbstständig tätige Künstler und Publizisten ziehen nur einen mageren finanziellen Ertrag aus ihrer Arbeit; zu einer Absicherung der sozialen Risiken ganz aus eigener Kraft wären sie daher kaum in der Lage. Deshalb wurden die selbstständigen Künstler und Publizisten 1983 durch das Künstlersozialversicherungsgesetz als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung‚ später auch der sozialen Pflegeversicherung‚ einbezogen.

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Viele selbstständig tätige Künstler und Publizisten ziehen nur einen mageren finanziellen Ertrag aus ihrer Arbeit; zu einer Absicherung der sozialen Risiken ganz aus eigener Kraft wären sie daher kaum in der Lage. Deshalb wurden die selbstständigen Künstler und Publizisten 1983 durch das Künstlersozialversicherungsgesetz als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung‚ später auch der sozialen Pflegeversicherung‚ einbezogen.

Für die Zugehörigkeit zur Künstlersozialversicherung ist entscheidend‚ dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit – z.B. als Maler oder Musiker‚ Schriftsteller oder Schauspieler‚ Designer oder Artist – selbstständig‚ erwerbsmäßig und auf Dauer ausgeübt wird. Auf eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung oder die Qualität des künstlerischen oder publizistischen Schaffens kommt es dabei nicht an. Das Mindesteinkommen muss 3.900 € im Jahr betragen; in den ersten drei Jahren besteht der Versicherungsschutz aber auch dann‚ wenn diese Untergrenze nicht erreicht wird. Wer eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt‚ muss sich bei der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven melden‚ die dann über die Versicherungspflicht entscheidet. Die Künstlersozialkasse ist kein eigenständiger Versicherungsträger‚ sondern dient als Anlaufstelle und Zwischenstation für die organisatorische und finanzielle Abwicklung der Künstlersozialversicherung.

Für die Finanzierung des Versicherungsschutzes wurde in der Künstlersozialversicherung eine besondere Regelung gefunden. Die Versicherten tragen die Hälfte des Beitrags zur Kranken-‚ Renten- und Pflegeversicherung‚ bezogen auf ihr voraussichtliches Jahreseinkommen. Etwa 30% des Gesamtbeitrags stammen aus der Künstlersozialabgabe. Abgabepflichtig sind insbesondere Unternehmen‚ die künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen verwerten‚ also z.B. Verlage‚ TV-Sender‚ Werbeagenturen‚ Galerien‚ Theater‚ Plattenfirmen oder Orchester. Die Höhe ihrer Abgabe richtet sich nach der Summe der Honorare‚ die sie an selbstständige Künstler und Publizisten zahlen‚ und nach dem jährlich neu festgelegten Beitragssatz (2018: 4‚2%). Ein Zuschuss des Bundes sichert die restlichen 20% der Mittel.

Anfang 2018 waren bei der Künstlersozialkasse rund 186.000 selbstständige Künstler und Publizisten gemeldet. Etwa 180.000 Verwerter (Stand 2014) trugen mit ihren Abgaben zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung bei. Das Haushaltsvolumen der Künstlersozialversicherung beziffert sich 2018 auf rund 1‚1 Milliarden Euro.

Ausgabe: 10/2018
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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