Rente für Kindererziehung - Mütterrente

Rente für Kindererziehung - Mütterrente

Infografik Nr. 149570

Mütter, die noch keine Rente beziehen, bekommen in der Rentenversicherung für jedes Kind, das sie erzogen haben, Versicherungszeiten gutgeschrieben. In manchen Fällen verhilft diese Regelung der Mutter überhaupt erst zu einem eigenen Rentenanspruch. Kindererziehungszeiten werden in der Rentenversicherung mit etwa einem Entgeltpunkt pro Jahr bewertet.

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Die gesetzliche Rentenversicherung stützt sich im Wesentlichen auf die Beiträge der aktiven Arbeitnehmer(und ihrer Arbeitgeber) und sichert deren Auskommen im Alter. Mit der Arbeit, die von Müttern bei der Erziehung ihrer Kinder und damit außerhalb der Erwerbsarbeit geleistet wurde, konnten in diesem System früher keine eigenen Rentenansprüche aufgebaut werden. Deshalb waren Frauen, die Kinder zur Welt gebracht und unter Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit großgezogen hatten, im Alter oft unzureichend versorgt. Seit 1986 werden Zeiten der Kindererziehung jedoch in der Rentenversicherung berücksichtigt. Diese frauen- und familienfreundliche Regelung wurde seitdem mehrmals verbessert, zuletzt – unter dem Stichwort „Mütterrente“ – zum 1. Juli 2014 und zum 1. Januar 2019.

Mütter, die noch keine Rente beziehen, bekommen in der Rentenversicherung für jedes Kind, das sie erzogen haben (auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind), Versicherungszeiten gutgeschrieben: drei Versicherungsjahre, wenn das Kind 1992 oder später zur Welt gekommen ist; zweieinhalb Versicherungsjahre, wenn es vor 1992 geboren wurde. In manchen Fällen verhilft diese Regelung der Mutter überhaupt erst zu einem eigenen Rentenanspruch – dann nämlich, wenn durch Anrechnung der Kindererziehungszeiten die Mindestwartezeit von fünf Versicherungsjahren für eine Altersrente erreicht wird. Kindererziehungszeiten  werden in der Rentenversicherung mit etwa einem Entgeltpunkt pro Jahr bewertet – als ob die Mutter in dieser Zeit das durchschnittliche Arbeitsentgelt der Rentenversicherten erzielt und dafür Beiträge gezahlt hätte. Ein Entgeltpunkt ergibt nach dem Stand vom Juli 2019 eine monatliche Rente von 33,05 € in Westdeutschland bzw. 31,89 € in Ostdeutschland. Eine Mutter, die neben der Kindererziehung berufstätig war und dafür Rentenbeiträge zahlte, bekommt die Kindererziehungszeiten bis zu einer bestimmten Obergrenze zusätzlich zu ihren Beitragszeiten angerechnet.

Bei Müttern, die vor 1921 (West) bzw. vor 1927 (Ost) geboren wurden, konnte sich die Zeit der Kindererziehung nicht mehr auf die Rentenberechnung auswirken. Stattdessen erhalten sie unabhängig davon, ob sie überhaupt eine Rente beziehen, für jedes Kind eine pauschale Kindererziehungsleistung als Anerkennung ihrer Erziehungsarbeit. Diese entspricht ab Januar 2019 dem Gegenwert von zweieinhalb (statt vorher zwei) Entgeltpunkten. Bei später geborenen Rentenbezieherinnen wird die laufende Rentenzahlung durch die „Mütterrente II“ pauschal um den Wert eines halben Entgeltpunkts für jedes vor 1992 geborene Kind aufgestockt.

Ausgabe: 05/2019
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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