Die Wahl des Bundeskanzlers
Infografik Nr. 067112
Die Wahl des Bundeskanzlers ist in Artikel 63 des Grundgesetzes geregelt. Bisher erfolgte die Wahl fast immer im ersten Wahlgang. Aber das Grundgesetz regelt auch das Verfahren, wenn dieser und der nächste Wahlgang scheitern. Welche Mehrheiten sind erforderlich? Und wer hat das Recht, Kandidaten zu nominieren? Fakten zu einer der wichtigsten Aufgaben des Parlaments!
In einer parlamentarischen Demokratie ist die Regierung dem Parlament gegenüber politisch verantwortlich und vom Vertrauen einer tragfähigen Parlamentsmehrheit abhängig. Die Bundesregierung verfügt als selbstständiges Verfassungsorgan jedoch über einen eigenen breiten Handlungsspielraum und ist – anders als die Regierungen der Weimarer Republik – in ihrem Bestand nicht leicht zu erschüttern. Besonders in der Hand des Bundeskanzlers konzentriert sich ein hohes Maß an politischer Macht. Die Wahl des Kanzlers (Art. 63 GG) ist deshalb eines der wichtigsten Rechte, über die der Bundestag verfügt.
Zu Beginn jeder Legislaturperiode hat der neugewählte Bundestag darüber zu entscheiden, wer an der Spitze der Bundesregierung stehen soll. Nach Gesprächen mit den Bundestagsfraktionen schlägt der Bundespräsident einen mehrheitsfähigen Kandidaten vor, über den im Bundestag ohne Aussprache und geheim abgestimmt wird. Erhält der Vorgeschlagene mehr als die Hälfte der Stimmen aller Bundestagsmitglieder, ist er zum Bundeskanzler gewählt und muss vom Bundespräsidenten ernannt werden.
Vor 2025 genügte stets ein einziger Wahlgang für die Wahl des Bundeskanzlers. Doch auch für den Fall, dass der erste Wahlgang scheitert, hält das Grundgesetz feste Verfahrensregeln bereit. Dann kann der Bundestag nämlich innerhalb von 14 Tagen zu einem zweiten Wahlgang zusammentreten, ohne noch an den Wahlvorschlag des Bundespräsidenten gebunden zu sein. Jeder Wahlvorschlag muss nun von mindestens einem Viertel der Bundestagsmitglieder unterzeichnet sein. Wieder ist mindestens die Hälfte der Bundestagmitglieder für einen Wahlerfolg erforderlich. Kommt innerhalb der 14 Tage keine Wahl zustande, findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt. Wahlvorschläge dafür können von einer Fraktion oder mindestens 5% der Bundestagsmitglieder unterbreitet werden. Kommen sie nicht zustande, hat jedes Bundestagsmitglied ein Vorschlagrecht. In diesem dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Hat der Gewählte dabei mehr als die Hälfte der Bundestagsmitglieder hinter sich, muss ihn der Bundespräsident ernennen; ist er nur mit einfacher Mehrheit gewählt worden, liegt es im Ermessen des Bundespräsidenten, ob er ihn ernennt oder den Bundestag auflöst.
Außer nach dem hier beschriebenen Verfahren kann ein Bundeskanzler auch im Rahmen eines konstruktiven Misstrauensvotums (nach Art. 67 GG) gewählt werden. Bei der Amtsübernahme leistet der Bundeskanzler vor dem Bundestag den in Art. 56 GG formulierten Eid. Das Amt des Kanzlers endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestags, unter Umständen aber auch durch Tod, Rücktritt oder Abwahl.
| Ausgabe: | 01/2026 |
| Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
| Reihe: | 53 |
| Reihentitel: | Zahlenbilder |