Das preußische Dreiklassenwahlrecht

Das preußische Dreiklassenwahlrecht

Infografik Nr. 085040

Mit einer Verordnung vom 30.5.1849 wurde das Dreiklassenwahlrecht in Preußen eingeführt. Die damit vorgenommene Änderung des Landtagswahlrechts war Teil der Restaurationspolitik, mit der in Preußen die Leistungen und Nachwirkungen der Revolution von 1848 ausgelöscht werden sollten. Sie zielte darauf ab, die demokratischen und liberalen Kräfte an den Rand zu drängen und eindeutig konservative Mehrheiten hervorzubringen. In dieser Funktion blieb das Klassenwahlrecht bis zur Revolution von 1918 bestehen.

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Fleiß, Besitz und Intelligenz dürften nicht der Kopfzahl zum Opfer gebracht werden, heißt es in der Begründung der Verordnung vom 30.5.1849, mit der das Dreiklassenwahlrecht in Preußen eingeführt wurde. Die damit vorgenommene Änderung des Landtagswahlrechts war Teil der Restaurationspolitik, mit der in Preußen die Leistungen und Nachwirkungen der Revolution von 1848 ausgelöscht werden sollten. Sie zielte darauf ab, die demokratischen und liberalen Kräfte an den Rand zu drängen und eindeutig konservative Mehrheiten hervorzubringen. In dieser Funktion blieb das Klassenwahlrecht bis zur Revolution von 1918 bestehen.

Hervorstechendes Kennzeichen des preußischen Wahlsystems war die Ungleichheit der Wahl: Die Wähler der einzelnen Urwahlbezirke wurden je nach der Höhe ihrer Steuerleistung in drei Klassen eingeteilt. Die I. Klasse umfasste nur wenige Höchstbesteuerte, die II. Klasse den „Mittelstand“ und die III. Klasse alle Übrigen einschließlich der Steuerfreien. Jede der drei Klassen wählte in sich geschlossen aus der Urwählerliste ihres Wahlbezirks die gleiche Anzahl von Wahlmännern (einen oder zwei). Wahlberechtigt waren Männer ab 24 Jahren; Almosenempfänger waren vom Wahlrecht ausgeschlossen. Bei der Wahl vom Juli 1849 entfielen auf die Urwähler der drei Klassen folgende Anteile: Die I. Klasse der Begüterten stellte 4,7 % der Wähler, die II. Klasse 12,6 %, die III. Klasse 82,7 %. Im Durchschnitt hatten damit 10 Wähler der I. Klasse ein ebenso großes Stimmgewicht wie 176 der III. Klasse.

Das Dreiklassenwahlrecht beschränkte sich aber nicht auf die Privilegierung der Begüterten und die Diskriminierung der Ärmeren (Arbeiter, kleine Bauern, Handwerker), es übte durch die geforderte offene Stimmabgabe in einer Wahlversammlung auch Druck auf das Stimmverhalten der Urwähler aus. Und es ließ die Abgeordneten des Preußischen Landtags schließlich nicht unmittelbar durch die Wahlberechtigten, sondern indirekt, durch Wahlmänner, wählen. Die willkürliche Änderung von Wahlkreisgrenzen als Mittel zur Sicherung regierungsgenehmer Mehrheiten kam hinzu. Die Wahlbeteiligung unter diesem System war niedrig, sei es aus stillem Protest, sei es aus Vertrauen in die Wahlentscheidung der übrigen Wähler.

Und die Wahlergebnisse waren vorhersehbar: 1908 beteiligten sich knapp 33 % der Wahlberechtigten an der Urwahl. Auf die Sozialdemokraten, die in der Urwahl mit 598 522 Stimmen am besten abschnitten, entfielen nach dem Votum der Wahlmänner am Ende nur sieben der 443 Mandate, die Konservativen errangen mit 354 786 Stimmen hingegen 152 Mandate.

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