Mitwirkung der Länder in der Europapolitik

Mitwirkung der Länder in der Europapolitik

Infografik Nr. 064560

Mitwirkung der Länder in der Europapolitik

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Mitwirkung der Länder in der Europapolitik

Die Mitgliedstaaten der EU haben einen Teil ihrer Kompetenzen auf die europäische Ebene übertragen. Davon sind auch Politikfelder betroffen, die in Deutschland ganz oder teilweise in die Zuständigkeit der Länder fallen. Um deren Mitsprache bei Entscheidungen auf EU-Ebene zu wahren, wurde im Zusammenhang mit der Ratifikation des Vertrags von Maastricht 1993 ein neuer Artikel 23 ins Grundgesetz aufgenommen. Ein Begleitgesetz und eine Bund-Länder-Vereinbarung legten konkret fest, in welcher Weise die Länder in EU-Angelegenheiten zu beteiligen sind. Diese Regelungen wurden im Rahmen der Föderalismusreform 2006 überarbeitet, um Zuständigkeiten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Länder und des Bundes in europäischen Fragen klarer abzugrenzen und die beiderseitige Zusammenarbeit zu verbessern. 2009 erfolgten weitere Anpassungen: Zum einen sprach der Vertrag von Lissabon den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten eine stärkere Mitwirkung in EU-Angelegenheiten zu; zum anderen forderte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2009 umfassendere Beteiligungsrechte für Bundestag und Bundesrat. Ein Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates regelt seitdem die Mitwirkung beider Kammern. Verstößt ein Gesetzgebungsakt der EU gegen das Subsidiaritätsprinzip, können Bundestag oder Bundesrat vor dem Europäischen Gerichtshof dagegen klagen (Art. 23 Abs.1a GG).

Die bereits bestehenden abgestuften Regelungen über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der EU blieben indessen weitgehend unverändert: Bund und Länder tauschen sich regelmäßig über die europäischen Entwicklungen aus, damit unterschiedliche Standpunkte und mögliche Konflikte schon frühzeitig erkannt werden. Für die Koordination auf Länderseite sorgt die Europaministerkonferenz. Stehen in der EU Verhandlungen zu einem Thema an, das die Interessen der Länder berührt, holt die Bundesregierung eine Stellungnahme des Bundesrates ein, ehe sie ihre Marschroute festlegt. Sie hat diese Stellungnahme maßgeblich zu berücksichtigen, wenn im innerstaatlichen Rahmen die Länder zuständig sind. Befassen sich Kommission oder Rat mit einem Vorhaben, das in die ausschließliche Kompetenz der Länder fällt und Fragen der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betrifft, entsendet die deutsche Seite einen vom Bundesrat benannten Vertreter im Ministerrang. Zu anderen Themen aus dem Zuständigkeitsbereich der Länder führt die Bundesregierung die Verhandlungen, stimmt sich aber mit dem Vertreter der Länder ab. Ist eine schnelle Entscheidung der Länder erforderlich, kann der Bundesrat durch seine Europakammer beschließen lassen.

Ausgabe: 09/2014
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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