Untersuchungsausschüsse des Bundestags
Infografik Nr. 066255
Auf Missstände in Regierung und Verwaltung kann der Bundestag reagieren, indem er einen Untersuchungsausschuss einsetzt. Der hat dann die Möglichkeit, Zeugen zu vernehmen und Akten auszuwerten, um den Tatsachen auf die Spur zu kommen. Am Ende steht die politische Bewertung der Vorgänge. Was waren die wichtigsten Untersuchungsthemen der letzten Jahrzehnte?
Um Sachverhalte zu erforschen, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, hat der Bundestag nach Art. 44 GG das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Bundestag verfügt damit über ein weitreichendes Kontrollinstrument, das in erster Linie dazu dient, Missstände in Regierung und Verwaltung aufzudecken. Untersuchungen im Bereich der Bundeswehr sind dem Verteidigungsausschuss vorbehalten, der sich in diesem Fall als Untersuchungsausschuss konstituiert. Als Gegenstand der Untersuchung kommen alle Vorgänge in Betracht, die in die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes fallen. Die Grenzen dafür sind einerseits recht weit gezogen; so können auch Missstände außerhalb des staatlichen Bereichs (wie im Fall der „Neuen Heimat“ 1986) im Mittelpunkt der Untersuchung stehen. Andererseits verfügt die Regierung über einen „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“, der nicht offengelegt werden muss – zumal wenn es sich um noch laufende Beratungs- und Entscheidungsvorgänge handelt. Jedem Untersuchungsausschuss wird mit dem Einsetzungsbeschluss ein bestimmter Untersuchungsauftrag erteilt, an den er dann auch gebunden ist. Wurde der Antrag, wie es meist der Fall ist, von der Opposition im Bundestag eingebracht, darf die Mehrheit das ursprünglich formulierte Untersuchungsziel nur mit Zustimmung der Antragsteller ändern. Der Ausschuss entspricht in seiner Zusammensetzung zwar den Mehrheitsverhältnissen im Bundestag, doch müssen Anträge der Minderheit auch im Verfahren angemessen berücksichtigt werden.
Der Untersuchungsausschuss kann Ermittlungsbeauftragte einsetzen, die Voruntersuchungen durchführen. Die förmliche Beweiserhebung erfolgt durch den Ausschuss selbst: Er hat die Möglichkeit, Zeugen zu vernehmen, Sachverständige zu hören, Akten beizuziehen und Auskünfte, Stellungnahmen oder Berichte einzuholen. Dabei sind ihm Gerichte und Behörden zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet; dies gilt auch für Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen. Die Bundesregierung hat ihren Amtsträgern Aussagegenehmigung zu erteilen. Normalerweise findet die Beweiserhebung in öffentlicher Sitzung statt; in bestimmten Fällen (etwa zum Schutz der persönlichen Sphäre oder aus Geheimhaltungsgründen) kann aber die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Am Ende der Untersuchung werden die Ergebnisse in einem Abschlussbericht zusammengefasst. Anders als in einem Gerichtsverfahren geht es vor dem Untersuchungsausschuss nicht darum, eine strafrechtliche Schuld aufzudecken und entsprechend zu bestrafen. Im Mittelpunkt steht vielmehr die politische Bewertung eines Vorgangs. Ein Untersuchungsausschuss ist daher immer auch Mittel der politischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien.
Ausgabe: | 04/2023 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |