Wahlprüfung nach einer Bundestagswahl
Infografik Nr. 086034
In einer Demokratie sind die Bürgerinnen und Bürger nach Ablauf einer Wahlperiode dazu aufgerufen, mit ihrer Stimmabgabe über die Zusammensetzung der Volksvertretung für die nächsten Jahre zu entscheiden. Eine störungsfreie Wahl dient auch als Bestätigung dafür, dass die demokratischen Prinzipien des Gemeinwesens intakt sind. Trotzdem sind Fehler bei einem so komplexen Vorgang wie einer Bundestagswahl nicht auszuschließen. Das Wahlprüfungsgesetz des Bundes regelt auf der Grundlage des Art. 41 GG, wie mit solchen Fehlern umzugehen ist.
Im Mittelpunkt der Wahlprüfung steht die Frage, ob bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl gegen wahlrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und ob diese Verstöße das Wahlergebnis beeinflusst haben. Die Wahlprüfung und die Entscheidung über mögliche Konsequenzen ist Sache des neugewählten Bundestags. Der wird aber nur tätig, wenn von Wahlberechtigten oder den dazu befugten Amtspersonen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt wurde. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl beim Bundestag eingehen; er ist schriftlich abzufassen und zu begründen.
Im Bundestag liegt die Zuständigkeit zunächst beim Wahlprüfungsausschuss, der Ermittlungen durchführt, um die monierten Wahlfehler aufzuklären, und die Entscheidung des gesamten Parlaments vorbereitet. Für die Beschlussfassung des Bundestags ist maßgeblich, ob Wahlfehler aufgetreten sind, die so schwerwiegend waren, dass sie die Mandatszuteilung und damit die Zusammensetzung des Bundestags beeinflusst haben. Ist dies nicht der Fall, werden die Einsprüche zurückgewiesen. Falls aber doch, kann die Wahl in Teilen für ungültig erklärt werden. Aus Art und Umfang des Wahlfehlers ergibt sich, welche Konsequenzen dann zu ziehen sind, um die Mandatsverteilung zu korrigieren. Gegebenenfalls muss die Wahl in den betroffenen Stimmbezirken oder Wahlkreisen wiederholt werden.
Auch wenn der Bundestag keine mandatsrelevanten Wahlfehler erkennt, kann er feststellen, dass subjektive Rechte der Einspruch erhebenden Personen oder Personengruppen bei der Wahl verletzt wurden (z.B. durch falsche Stimmzettel). Das soll zur Vermeidung ähnlicher Mängel bei den nächsten Wahlen beitragen.
Personen, deren Einspruch vom Bundestag zurückgewiesen wurde, können gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Erst damit wird die Wahlprüfung zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens.
Ausgabe: | 07/2022 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |