Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung

Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung

Infografik Nr. 095058

In der Frage der staatlichen Parteienfinanzierung musste in den letzten Jahrzehnten immer wieder das Bundesverfassungsgericht für Klarheit sorgen. In einem Urteil vom Januar 2023 erklärte es die massive Anhebung der Obergrenze für die staatlichen Zuwendungen ab 2018 für verfassungswidrig. Das kann schmerzhafte finanzielle Folgen für die Parteien nach sich ziehen.

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In der Frage der staatlichen Parteienfinanzierung war in den letzten Jahrzehnten immer wieder das Bundesverfassungsgericht aufgerufen, für verfassungsrechtliche Klarheit zu sorgen und der Anspruchshaltung der politischen Parteien Grenzen zu setzen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Parteien um Vereinigungen, die sich aus dem Volk heraus organisieren, um ihre Vorstellungen und Ziele in die politische Willensbildung einzubringen und am Wettbewerb um Wählerstimmen teilzunehmen. Sie sind also nicht Teil des Staates, sondern nehmen eine Mittlerfunktion zwischen Gesellschaft und Staat ein. In dieser Rolle sind sie für das Funktionieren des demokratischen Staatswesens allerdings unentbehrlich, so dass eine Finanzierung ihrer Tätigkeit aus staatlichen Mitteln gerechtfertigt ist. Allerdings muss die Unterstützung durch Mitglieder und Anhänger für die Parteien im Vordergrund stehen; die staatlichen Zuwendungen dürfen nicht höher sein als die selbst erwirtschafteten Einnahmen.
Darüber hinaus darf die Summe der staatlichen Finanzierung nicht über das hinausgehen, was die Parteien zur Erfüllung ihrer Aufgaben unabweisbar benötigen und nicht selbst aufbringen können. Mit dieser Entscheidung zog das Bundesverfassungsgericht 1991 eine absolute Obergrenze für das Gesamtvolumen der staatlichen Parteienfinanzierung. Das Parteiengesetz legte diese Obergrenze 2002 auf 133,0 Mio € fest. 2011 erfolgte eine Anhebung auf 141,9 Mio € (für 2011) und 150,8 Mio € (für 2012). Ab 2013 wurde sie dynamisiert und kletterte jährlich um die Teuerungsrate der parteitypischen Ausgaben, die das Statistische Bundesamt mit dem sogenannten Parteien-Index errechnete. 2018 hob eine von CDU/CSU und SPD getragene Gesetzesänderung die absolute Obergrenze über den Inflationsausgleich hinaus auf 190,0 Mio € an – einen Betrag, der bis 2022 ebenfalls wieder jährlich angepasst wurde. Die Neuregelung von 2018 wurde aber von Abgeordneten der FDP, der GRÜNEN und der LINKEN beim Bundesverfassungsgericht angefochten.
In seinem Urteil vom 24.1.2023 folgte das Gericht diesem Antrag und erklärte die Anhebung von 2018 für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe damals nicht ausreichend dargelegt, dass der geltend gemachte zusätzliche Finanzbedarf eine Aufstockung der staatlichen Mittel um fast 25 Mio € erfordere. Die bis 2018 geltende Regelung bleibe daher gültig. Daraufhin kündigte die Bundestagspräsidentin an, die 2018 bis 2022 unter Vorbehalt ausgezahlten Mehrbeträge – insgesamt rund 100 Mio € – zurückzufordern. Die absolute Obergrenze für 2023 wurde nach der geltenden Rechtslage auf 187,6 Mio € erhöht.

Ausgabe: 08/2023
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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