Die Asyl- und Flüchtlingspolitik der EU

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Infografik Nr. 715125

Die Asyl- und Flüchtlingspolitik der EU

Wer in seinem Herkunftsland von Verfolgung bedroht ist, hat das Recht, in einem anderen Land Asyl zu suchen und zu erhalten. Das Recht auf Asyl ...

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Die Asyl- und Flüchtlingspolitik der EU

Wer in seinem Herkunftsland von Verfolgung bedroht ist, hat das Recht, in einem anderen Land Asyl zu suchen und zu erhalten. Das Recht auf Asyl findet sich bereits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die 1948 von der UN-Vollversammlung verabschiedet wurde. Verbindlich geregelt wurde der Flüchtlingsschutz in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und ihrem Zusatzprotokoll von 1967. Eine ihrer zentralen Bestimmungen ist das Prinzip der Nichtzurückweisung (non-refoulement); es verbietet die Rückführung von Flüchtlingen, denen im Herkunftsland Folter oder andere Menschenrechtsverletzungen drohen. Auf diese völkerrechtliche Basis beruft sich auch die Asyl- und Flüchtlingspolitik der EU. Angesichts der offenen Grenzen und der Personenfreizügigkeit innerhalb der EU ist sie in erster Linie für die EU-Außengrenzen von Bedeutung.

Der Vertrag von Amsterdam (1999) stand am Beginn einer gemeinsamen Asylpolitik in der EU. 2013 wurden die in der Zwischenzeit getroffenen vorläufigen Regelungen durch ein Paket von Rechtsakten für ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) abgelöst. Es besteht aus drei Richtlinien und zwei Verordnungen, die dafür sorgen sollen, dass über die Anträge Schutz suchender Personen schneller und nach einheitlichen, verlässlichen und sachgerechten Maßstäben entschieden wird: Die • Verfahrensrichtlinie regelt den einheitlichen Ablauf des Asylverfahrens in den Mitgliedstaaten. In der • Anerkennungsrichtlinie sind die Voraussetzungen genannt, die für die Asylgewährung erfüllt sein müssen. Außerdem legt sie die Rechte der Asylanten fest. Vorschriften über die Unterbringung der Asylbewerber während des Asylverfahrens enthält die • Aufnahmerichtlinie. Hier werden auch Gründe aufgeführt, aus denen Asylbewerber inhaftiert werden können. Nach der sogenannten • Dublin-Verordnung ist der Staat für das Asylverfahren zuständig, in den der Asylbewerber zuerst eingereist ist. Damit dies festgestellt werden kann, bestimmt die • Eurodac-Verordnung, dass die Fingerabdrücke jedes Asylbewerbers in einer zentralen Datenbank gespeichert werden.

Aus Sicht der Menschenrechtsorganisation Pro-Asyl sind einige der Regelungen des GEAS mit dem Recht auf Asyl unvereinbar. So seien die Gründe für eine Inhaftierung von Asylbewerbern derart weit gefasst, dass sie praktisch auf jeden Fall Anwendung finden könnten. Auch das aus Deutschland übernommene Konzept der sicheren Herkunfts- bzw. Drittstaaten, auf dessen Grundlage schon die Prüfung eines Asylantrags verweigert werden kann, höhle das Asylrecht aus.

Ausgabe: 03/2014
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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