Die neue Grundsicherung

Die neue Grundsicherung

Infografik Nr. 174088

Nur dreieinhalb Jahre hatte das Bürgergeld Bestand. Mitte 2026 wurde es durch die neue Grundsicherung ersetzt, die den Leistungsbeziehern gegenüber wieder deutlich fordernder auftritt. Generell hat die Vermittlung in Arbeit wieder Vorrang. Was sich sonst noch ändert, erfahren Sie kurz und knapp aus diesem ZAHLENBILD!

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Mit der Einführung des Arbeitslosengelds II (ALG II) im Jahr 2005 wurde die Grundsicherung für Langzeitarbeitslose und ihre Haushaltsangehörigen auf eine neue Basis gestellt. Das Nebeneinander von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wurde abgeschafft. Nach dem Grundsatz „Fordern und Fördern“ sollte Hilfe geleistet, aber auch die Selbstverantwortung der Hilfesuchenden mobilisiert werden. Millionen Menschen nahmen die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch, aber unter dem Kürzel „Hartz IV“ wurde sie auch zum Schreckbild des sozialen Abstiegs und einer unbarmherzigen Sozialbürokratie. Anfang 2023 wurde Hartz IV deshalb durch das Bürgergeld abgelöst. Die Neuregelung ersetzte nicht nur die belasteten alten Begriffe durch einen neuen, sondern brachte zahlreiche weitere Änderungen mit sich, die Härten der vorherigen Regelung abschwächten.

Die nachfolgende schwarz-rote Regierungskoalition setzte dem aber schon wieder ein Ende: Zum 1.7.2026 wurde das Bürgergeld durch die neue Grundsicherung ersetzt, die den Leistungsbeziehern gegenüber wieder deutlich fordernder auftritt. Leistungsmissbrauch einzuschränken, war eine der erklärten Absichten der Neuregelung. Wer Pflichten verletzt, die im Kooperationsplan vereinbart wurden (sich z.B. nicht um Arbeit bewirbt), oder Termine versäumt, muss mit der Kürzung des Grundsicherungsgelds rechnen. Bei Nichterreichbarkeit kann neben der Geldleistung auch die Übernahme der Wohnungskosten gestrichen werden.

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft, soweit zumutbar, in solchem Umfang einzusetzen, dass sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer Bedarfsgemeinschaft ganz aus eigener Kraft bestreiten können und nicht auf staatliche Hilfen angewiesen sind. Mütter sollen schon nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes wieder arbeiten gehen oder an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen. Generell hat die Vermittlung in Arbeit wieder Vorrang. Wenn zuvor eine Qualifizierung oder eine gesundheitliche Maßnahme erforderlich sind, bleibt dies aber möglich. Der Zugang zu Förderangeboten für junge Leute wird ausgeweitet.

Eine empfindliche Einschränkung gegenüber der vorherigen Regelung gilt für die Karenzzeit, das erste Jahr des Leistungsbezugs: Die Wohnungsmiete wird vom Jobcenter von Beginn an nur bis zu einer be-stimmten Höhe übernommen. Das Schonvermögen, auf das Leistungsbezieher nicht zurückgreifen müssen, wird nach dem Alter gestaffelt: Es beginnt bei 5 000 € und steigt erst bei Personen ab 51 Jahren auf 20 000 €. Ein selbstgenutztes Haus bzw. eine Eigentumswohnung bis zu einer bestimmten Wohnfläche (140 bzw. 130 qm) bleibt als Vermögen unberücksichtigt. 

Ausgabe: 06/2026
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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