Das Wahlrecht für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

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Infografik Nr. 086010

Das Wahlrecht für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

Das bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag angewandte Wahlrecht lässt sich nach seinen entscheidenden Merkmalen als „pers ...

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Das Wahlrecht für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

Das bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag angewandte Wahlrecht lässt sich nach seinen entscheidenden Merkmalen als „personalisiertes Verhältniswahlrecht“ bezeichnen. Es verbindet Elemente der Personen- und der Listenwahl, der Mehrheits- und der Verhältniswahl zu einem Mischsystem, das die beiden Ziele demokratischer Wahlen – dem Bürgerwillen unverfälschten Ausdruck zu verleihen und die Bildung handlungsfähiger Regierungsmehrheiten zu ermöglichen – recht gut miteinander in Einklang bringt. Es hat damit wesentlich zur politischen Stabilität der Bundesrepublik beigetragen.

Bei der Bundestagswahl verfügt jeder Wähler über zwei Stimmen. Mit der Erststimme entscheidet er sich für einen der Bewerber, die in seinem Wahlkreis persönlich kandidieren. Gewählt ist in jedem Wahlkreis der Kandidat oder die Kandidatin mit der größten Stimmenzahl (relative Mehrheitswahl) . Auf diese Weise wird in den 299 Einer-Wahlkreisen die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen 598 Bundestagsmandate direkt vergeben.

Für die endgültige Sitzverteilung zwischen den Parteien und damit für das politische Kräfteverhältnis im Bundestag ist jedoch die Zweitstimme ausschlaggebend. Mit ihr unterstützt der Wähler die Landesliste einer politischen Partei. Liegt das Wahlergebnis vor, werden die im jeweiligen Bundesland zu vergebenden Mandate (ihre Anzahl entspricht der doppelten Zahl der Wahlkreise) im Verhältnis der Zweitstimmen auf die Landeslisten aufgeteilt. Um eine Zersplitterung der politischen Kräfte zu vermeiden, kommen bei der Mandatsverteilung allerdings nur diejenigen Parteien zum Zuge, die mindestens 5% der bundesweit abgegebenen gültigen Zweitstimmen oder aber drei Wahlkreismandate (Direktmandate) errungen haben. Nur die Parteien nationaler Minderheiten sind von dieser Sperrklausel ausgenommen.

Auf die Zahl der Sitze, die einer Partei in einem Land nach dem Zweitstimmenanteil zufallen, werden die Direktmandate angerechnet, die von den Kandidaten der Partei in diesem Land erobert wurden. Die dann noch zu vergebenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Erhält eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate, als ihr nach der Verteilung der Zweitstimmen zustünden, bleiben ihr diese so genannten Überhangmandate erhalten. Die übrigen Parteien erhalten dafür in einem komplizierten Verfahren so viele Ausgleichsmandate zugewiesen, dass die Zusammensetzung des vergrößerten Bundestages insgesamt wieder dem Verhältnis der Zweitstimmen auf Bundesebene entspricht.

Ausgabe: 05/2013
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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