Die Ordnung des Handwerks
Infografik Nr. 347241
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Das Handwerk wurde durch die Industrialisierung aus vielen Produktionsbereichen verdrängt, aber nie völlig ersetzt. Auch heute nimmt es einen wichtigen Platz im Wirtschaftsleben ein. Kennzeichen des Handwerks – in Abgrenzung zur Industrie – sind unter anderem: Die Arbeit auf Bestellung, häufig beschränkt auf ein einzelnes Produkt oder eine Dienstleistung „nach Maß“; die Erledigung komplexer Aufträge, die umfassendes Fachwissen, ganzheitliche Problemlösungen und ein hohes Maß an Selbstständigkeit erfordern; die unmittelbare Nähe zu den Kunden; der persönliche Arbeitseinsatz des Handwerksmeisters; die breit angelegte Ausbildung der Mitarbeiter; die überwiegend kleinbetrieblichen Strukturen.
Die besondere Stellung des Handwerks wird durch staatliche Regulierungen abgesichert. Grundlage des Handwerksrechts ist die Handwerksordnung (HwO) mit Vorschriften über die Ausübung eines Handwerks, die handwerkliche Berufsausbildung, die Meisterprüfung und die Handwerksorganisation. Sie wurde 1953 in Kraft gesetzt, seitdem aber mehrfach geändert. Nach ihren ursprünglichen Bestimmungen durfte ein Handwerksunternehmen nur betreiben, wer eine Meisterprüfung im jeweiligen Handwerk abgelegt hatte und in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen war. Die strengen Zulassungsvoraussetzungen sollten die berufliche Qualifikation im Handwerk hoch halten, wirkten dadurch faktisch aber auch als Zugangssperre. Dies wurde u.a. von der Monopolkommission kritisiert.
Durch die Handwerksreformen von 1998 und 2004 wurde der Schutzzaun um das Handwerk deutlich abgesenkt. Für einen Kernbereich blieb es allerdings bei der überkommenen Ordnung. Zu diesem Kernbereich gehören die Handwerksberufe der Anlage A der HwO, für die wegen ihrer „Gefahrengeneigtheit“ und ihrer Ausbildungsleistung grundsätzlich Meisterzwang besteht. Die in die Anlage B1 überführten Handwerke sind zulassungsfrei. Für die Betriebsinhaber besteht aber Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer. Und es gibt weiterhin die Möglichkeit einer freiwilligen Meisterprüfung als Qualifikationsnachweis und als Grundlage der Ausbildungsberechtigung in diesen Berufen. Anlage B2 führt die (zulassungsfreien) handwerksähnlichen Gewerbe auf, die sich oft aus einem Teilbereich eines größeren Handwerks verselbstständigt haben. Anfang 2020 wurden zwölf Gewerke der Anlage B1 wieder in die Anlage A zurückgeführt, die nunmehr 53 Handwerke mit Meisterpflicht umfasst. Als Gründe für diese Revision nannte der Gesetzentwurf den notwendigen Schutz von Leben und Gesundheit und die Erhaltung des Kulturerbes durch den Transfer von besonderem Wissen und Können in der handwerklichen Ausbildung.
Ausgabe: | 06/2020 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |
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