Fusionskontrolle

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Infografik Nr. 200300

Fusionskontrolle

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Fusionskontrolle

Der Staat hat die ordnungspolitische Aufgabe, den freien Wettbewerb als zentrales Organisationsprinzip der Marktwirtschaft zu sichern. Diesem Zweck dient auch die Fusionskontrolle (Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen), die 1973 in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgenommen wurde. Die einschlägigen Gesetzesvorschriften wurden im Rahmen der Kartellrechtsreform zum 1.1.1999 grundlegend neu gefasst. Weitere bedeutendere Änderungen, auch zur Angleichung an europäisches Recht, traten 2005 und 2013 in Kraft.

Die Fusionskontrolle nach deutschem Recht erstreckt sich auf Zusammenschlüsse von Unternehmen, wenn diese zusammen weltweit mehr als 500 Mio € Umsatz erzielen und auf dem deutschen Markt mindestens eines der beteiligten Unternehmen mehr als 25 Mio € sowie ein weiteres mehr als 5 Mio € umsetzt. Betrifft der Zusammenschluss aber nur einen „Bagatellmarkt“ oder hat der kleinere Partner einen Weltumsatz von weniger als 10 Mio €, unterliegt die Fusion nicht der Kontrolle.

Ein Zusammenschluss liegt vor, • wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen ganz oder zu wesentlichen Teilen erwirbt, • wenn es allein oder zusammen mit anderen die Kontrolle über ein Unternehmen gewinnt (z.B. durch Rechte, Verträge usw.), • wenn sein Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten eines anderen Unternehmens auf 25 % bzw. 50 % steigt oder • wenn auf sonstige Art und Weise ein bestimmender Einfluss auf ein anderes Unternehmen erlangt wird.

Jeder derartige Zusammenschluss muss von den beteiligten Unternehmen beim Bundeskartellamt angemeldet werden, und zwar noch ehe er vollzogen worden ist. Das Kartellamt prüft, ob durch die Fusion „wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde“, insbesondere, ob zu erwarten ist, dass durch sie eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Das ist der Fall, wenn ein Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Gütern keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern überragende Marktstellung hat. Zeichnet sich eine Behinderung wirksamen Wettbewerbs ab, untersagt das Kartellamt die Fusion – es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen ihrerseits nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die gegenüber den Nachteilen überwiegen. Der Bundeswirtschaftsminister hat die Möglichkeit, vom Kartellamt untersagte Zusammenschlüsse ausnahmsweise zu genehmigen, wenn dies durch übergeordnete, gesamtwirtschaftliche Vorteile gerechtfertigt ist (sog. Ministererlaubnis).

Ausgabe: 08/014
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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