Das Betriebsverfassungsgesetz
Infografik Nr. 243511
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Interessenvertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben der privaten Wirtschaft. Es ermöglicht die Bildung von Betriebsräten, die als gewählte Vertretungsorgane der Beschäftigten über abgestufte Beteiligungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügen und dadurch in betriebliche Entscheidungsprozesse einbezogen sind. Betriebsräte und Arbeitgeber sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten; beide Seiten haben Arbeitskampfmaßnahmen oder andere Betätigungen, die Arbeitsabläufe oder den Betriebsfrieden stören können, zu unterlassen.
Betriebsräte können in Betrieben mit mindestens fünf ständigen Arbeitnehmern errichtet werden, von denen drei wählbar sein müssen. Zur aktiven Wahl berechtigt sind alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren (mit Ausnahme der leitenden Angestellten); passiv wählbar sind alle aktiv Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe des Betriebs. So besteht der Betriebsrat in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern nur aus einer Person, in einem Großbetrieb mit 5 000 Arbeitnehmern dagegen aus 29 Mitgliedern. In der Zusammensetzung des Betriebsrats sollen sich die verschiedenen Organisationsbereiche und Beschäftigungsarten des Betriebs widerspiegeln. Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft vertreten sein. Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; besteht er aus mehr als acht Mitgliedern, bildet er einen Betriebsausschuss, der die laufenden Geschäfte führt.
Die Rechte des Betriebsrats lassen sich nach dem Grad seiner Beteiligung an Entscheidungen des Arbeitgebers unterscheiden. An erster Stelle stehen Informationsrechte: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend über alles unterrichten, was zur Wahrnehmung der Arbeitnehmerrechte von Bedeutung ist. Mitwirkungsrechte gelten, wenn es um Fragen der Personalplanung und der Beschäftigungssicherung, um neue technische Anlagen oder Arbeitsabläufe geht. Hierzu muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und sich ggf. mit ihm beraten; die Letztentscheidung liegt aber bei ihm. Die höchste Beteiligungsform ist die Mitbestimmung. Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, werden nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam. So z.B. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellung und Kündigung (in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten), soziale Angelegenheiten wie Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen oder die Ausgestaltung mobiler Arbeit. Gibt es keine Einigung, muss das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle entscheiden.
Ausgabe: | 02/2022 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |