Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

Infografik Nr. 243513

Auszubildende werden durch die „Jugend- und Auszubildendenvertretung“ repräsentiert. Das dem Betriebsrat nachgeordnete Organ hat diverse Aufgaben, auf die dieses ZAHLENBILD eingeht. Hier herunterladen!

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Die Interessenvertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben wird im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Es ermöglicht die Bildung von Betriebsräten, die als gewählte Vertretungsorgane der Beschäftigten mit abgestuften Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber ausgestattet sind. Wo ein Betriebsrat besteht und mindestens fünf Auszubildende oder jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden. Zu deren Aufgaben gehört es, ● beim Betriebsrat Maßnahmen zu beantragen, die den jungen Betriebsangehörigen zugute kommen, ● auf die Einhaltung der Gesetze, Schutzvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden zu achten und ● Anregungen oder Beschwerden zur Erledigung an den Betriebsrat weiterzugeben.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist folglich kein selbstständiges Organ der Betriebsverfassung, sondern bleibt dem Betriebsrat nachgeordnet und kann nur durch dessen Vermittlung auf den Arbeitgeber einwirken. Damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann, muss der Betriebsrat sie rechtzeitig und umfassend informieren und ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu jeder Sitzung des Betriebsrats ein Mitglied entsenden; stehen Jugend- und Ausbildungsfragen auf der Tagesordnung, ist sie mit allen Mitgliedern teilnahmeberechtigt. Darüber hinaus haben ihre Vertreter auch Stimmrecht, wenn im Betriebsrat ein Beschluss gefasst wird, der die jugendlichen Arbeitnehmer oder die Auszubildenden betrifft. Sieht die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch einen Betriebsratsbeschluss wichtige Interessen der jungen Betriebsangehörigen verletzt, hat sie die Möglichkeit, ein aufschiebendes Veto dagegen einzulegen.

Die betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden alle zwei Jahre im Oktober und November gewählt. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (unter 18 Jahren) und alle Auszubildenden (ohne Altersbegrenzung). Wählbar sind alle Arbeitnehmer unter 25 Jahren und alle Auszubildenden; sie dürfen nicht gleichzeitig dem Betriebsrat angehören. Die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung (1 bis 15 Mitglieder) richtet sich nach der Anzahl der Jugendlichen und Lehrlinge im Betrieb. In ihrer Zusammensetzung soll sie die verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe widerspiegeln. Außerdem muss das Geschlecht, das unter den jungen Betriebsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens seinem zahlenmäßigen Anteil entsprechend in ihr vertreten sein.

Ausgabe: 02/2022
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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