Das Bundespersonalvertretungsgesetz

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Infografik Nr. 243610

Das Bundespersonalvertretungsgesetz

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Das Bundespersonalvertretungsgesetz

Die Beteiligungsrechte der Beschäftigten sind in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst jeweils gesondert geregelt. Diese Aufspaltung war schon in der Weimarer Verfassung vorgezeichnet und wurde nach dem Krieg bundesweit durch das Betriebsverfassungsgesetz eingeleitet. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind nämlich die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe ausdrücklich ausgenommen. Für die Dienststellen des Bundes gilt stattdessen das Bundespersonalvertretungsgesetz, das zugleich Rahmenvorschriften für die gesetzliche Regelung der Personalvertretung in den Ländern enthält.

Den Arbeitnehmern und Beamten des öffentlichen Dienstes räumt das Personalvertretungsrecht eine kollektive Beteiligung an innerdienstlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten ein. Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats gehört es, Anträge und Anregungen zugunsten der Beschäftigten an die Dienststellenleitung zu richten und die Einhaltung von Vorschriften, Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen zu überwachen. Seine Beteiligungsrechte reichen vom Informations- und Anwesenheitsrecht über die Anhörung und Mitwirkung bis zur förmlichen Mitbestimmung. Bestimmte Fragen, z.B. Arbeitszeitpläne, Fortbildung, Einführung neuer Arbeitsmethoden, können in Dienstvereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststelle geregelt werden. Sofern eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, wie die Einstellung, Beförderung oder Versetzung eines Beschäftigten, kann sie nur mit Einwilligung der Personalvertretung erfolgen. Kommt keine Einigung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat zustande, steht diesem der Weg bis zur obersten Dienstbehörde und der bei ihr gebildeten Personalvertretung offen. Zur Schlichtung kann schließlich eine Einigungsstelle angerufen werden, in der Verwaltung und Personalrat unter neutralem Vorsitz paritätisch vertreten sind. Rechtsstreitigkeiten in Fragen des Personalrechts werden durch die Verwaltungsgerichte entschieden.

Der Personalrat als örtliche Vertretung der Beschäftigten einer Dienststelle wird jeweils für vier Jahre gewählt. Aktiv und passiv wahlberechtigt ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist. Die Wählbarkeit setzt zudem eine mindestens einjährige Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung voraus. Je nach Zahl der Beschäftigten besteht der Personalrat einer Dienststelle aus 1-31 Mitgliedern. In Dienststellen mit mindestens fünf jugendlichen Beschäftigten (unter 18 Jahren) oder Auszubildenden (unter 25 Jahren) werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. Zweimal jährlich ist eine Personalversammlung abzuhalten. Sie dient der Information und Meinungsbildung, hat aber keine Legitimations- und Kontrollfunktion gegenüber dem Personalrat.

Ausgabe: 02/2012
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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