Europäischer Betriebsrat

Europäischer Betriebsrat

Infografik Nr. 737195

Wenn ein europaweit tätiges Großunternehmen über Arbeitsplatzverlagerungen, Stilllegungen oder Massenentlassungen entscheidet, sind oft die Beschäftigten in mehreren Ländern betroffen. Die EU-Richtlinie über Europäische Betriebsräte gibt ihnen das Recht, über solche länderübergreifenden Angelegenheiten unterrichtet und dazu angehört zu werden. Mehr dazu in diesem ZAHLENBILD!

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Auf dem europäischen Binnenmarkt sind viele Unternehmen und Konzerne international aktiv. Was sie planen und entscheiden, hat Auswirkungen über die Grenzen eines Landes hinaus. Damit die Beschäftigten dabei nicht übergangen werden, legte die EU mit einer Richtlinie über Europäische Betriebsräte schon 1994 den Grundstock für die „Europäisierung“ der Arbeitsbeziehungen. Diese Richtlinie wurde 2009 und erneut 2025 überarbeitet. Sie will erreichen, dass die Arbeitnehmer in großen multinationalen Unternehmen über länderübergreifend bedeutsame Angelegenheiten unterrichtet werden und dazu Stellung nehmen können. Die Richtlinie bezieht sich auf grenzüberschreitend tätige Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die im Europäischen Wirtschaftsraum – das heißt in der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen – insgesamt mindestens 1000 Arbeitnehmer beschäftigen und davon in zwei Staaten mindestens je 150 Arbeitnehmer. Sie betrifft auch Konzerne mit einem Stammsitz in anderen Ländern (z.B. den USA oder der Schweiz), wenn diese Bedingungen auf sie zutreffen.

In den genannten Unternehmen können Europäische Betriebsräte (European Works Councils) eingerichtet werden – unabhängig von den Arbeitnehmervertretungen auf nationaler Ebene. Die Initiative dazu geht in der Regel von der Belegschaft aus: Auf deren Antrag wird ein multinationales Gremium gebildet, das mit der Unternehmensleitung eine Vereinbarung zur grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung aushandelt. Nach den bisherigen Erfahrungen blieben in der Praxis dabei aber viele Fragen offen und wurden zum Nachteil der Arbeitnehmervertretungen ausgelegt.

Die Neufassung der Richtlinie von 2025 trifft deshalb einige genauere Festlegungen. So wird eindeutiger geregelt, was unter „länderübergreifenden Angelegenheiten“ zu verstehen ist, die eine Verpflichtung zur Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats nach sich ziehen. Die neuen Vorschriften legen auch klar, dass Informationen vom Unternehmen nur zurückgehalten oder als vertraulich behandelt werden dürfen, wenn und solange es dafür objektive Gründe gibt. Sie bestimmt, dass Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats so frühzeitig erfolgen müssen, dass die Arbeitnehmerseite sich beraten und äußern kann, ehe das Unternehmen seine Entscheidungen trifft. Darüber hinaus klärt sie u.a. Fragen der Kostenübernahme z.B. bei der Anrufung der Justiz oder der Beiziehung von Experten. Die Einzelheiten sind aber den Mitgliedstaaten überlassen, die den Inhalt der Richtlinie in die nationale Gesetzgebung übernehmen müssen. 

Ausgabe: 04/2026
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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