Kurzarbeit
Infografik Nr. 258511
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Das ZAHLENBILD zeigt den Umfang der Kurzarbeit in den Jahren 1990 bis 2020.
Kurzarbeit ist ein Instrument der Arbeitsmarktpolitik. Es gibt Unternehmen die Möglichkeit, einen Mangel an Beschäftigung zu überbrücken, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Sie können so die eingespielte Belegschaft und das betriebliche Wissen erhalten. Die betroffenen Arbeitnehmer leisten übergangsweise nur einen Teil ihrer regulären Arbeitsstunden; im Extremfall kann die Arbeit sogar ganz ausfallen („Kurzarbeit Null“). Für die Lohnausfälle während der Kurzarbeit haben die Beschäftigten Anspruch auf Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitsmangel auf wirtschaftlichen Gründen (Absatzmangel, Rohstoffmangel, betriebliche Umstellung usw.) oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. einer Naturkatastrophe oder einer Epidemie) beruht, dass er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten dadurch mehr als 10 % des monatlichen Bruttolohns einbüßt. Das Kurzarbeitergeld deckt bei kinderlosen Arbeitnehmern 60 %, bei den Arbeitnehmern mit Kindern 67 % des entfallenden Nettolohns ab. Es ist auf 12 Monate begrenzt.
So weit die für Normalzeiten geltenden Bestimmungen zur Kurzarbeit. Wie schon in der Finanz- und Wirtschaftskrise von 2009 wurden einige Regelungen während der Corona-Pandemie 2020/21 aber verändert und an die besonders angespannte Wirtschaftslage angepasst. So war die Grundvoraussetzung bereits erfüllt, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung von Lohnausfällen betroffen waren. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde auf bis zu 24 Monate (bis Ende 2021) verlängert. Das Kurzarbeitergeld wurde für seine Bezieher ab dem 4. Monat auf 70 bzw. 77 % und ab dem 7. Monat auf 80 bzw. 87 % erhöht, sofern durch die Kurzarbeit mindestens die Hälfte des normalerweise gezahlten Lohns wegfiel (ebenfalls bis Ende 2021). Und den Arbeitgebern wurden die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge ganz oder teilweise erstattet. Nach ersten Schätzungen der Bundesagentur für Arbeit erhielten 2020 im Jahresdurchschnitt rund 2,9 Mio Beschäftigte (8,7 % der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer) Kurzarbeitergeld; im April 2020 gab es sogar 6,0 Mio Kurzarbeiter.
Neben der Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen regelt das Sozialgesetzbuch III auch die Saison- und die Transferkurzarbeit. Saisonkurzarbeitergeld löste 2006 die frühere Winterbauförderung ab. Es soll die Beschäftigung im Baugewerbe bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder Auftragsmangel stabilisieren. Transferkurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer, die nach einer betrieblichen Umstrukturierung in einer Transfergesellschaft aufgefangen werden.
Ausgabe: | 02/2021 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |
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