Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR

Infografik Nr. 201117

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Schließen sich zwei oder mehr Personen zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, geschieht dies am einfachsten in der Form einer Gesells ...

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Schließen sich zwei oder mehr Personen zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, geschieht dies am einfachsten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine GbR muss keine erwerbswirtschaftlichen Ziele anstreben (auch eine Fahr- oder Spielgemeinschaft bildet eine GbR); sie wird in der Praxis aber sehr häufig für kleingewerbliche oder freiberufliche Zwecke genutzt. In einer GbR können sich auch Unternehmen zusammentun (z.B. als Projektgemeinschaft). Übersteigt der Geschäftsumfang einer gewerblichen GbR einen gewissen Rahmen, muss sie in eine OHG umgewandelt werden.

Gründung: Die Gründung einer GbR erfolgt formlos. Auch eine mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern reicht dafür schon aus; es empfiehlt sich aber der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB (§ § 705 ff.). Will die GbR ein Gewerbe ausüben, ist die Gewerbeanmeldung der beteiligten Gesellschafter erforderlich. Die GbR hat keinen Firmennamen; die von ihr geführte Geschäftsbezeichnung muss die Vor- und Familiennamen der Gesellschafter enthalten, gegebenenfalls ergänzt um eine Branchenangabe oder einen Phantasiebegriff und den Zusatz „GbR“.

Geschäftsführung: Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen werden von den Gesellschaftern gemeinschaftlich wahrgenommen, Verträge mit Dritten dürfen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter geschlossen werden. Vertraglich kann anderes vereinbart werden.

Haftung: Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet das Gesellschaftsvermögen und darüber hinaus jeder Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Gewinn/Verlust: Gewinne und Verluste der Gesellschaft werden, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Anteilen auf die Gesellschafter aufgeteilt.

Besteuerung: Im Hinblick auf die Einkommensteuer ist die GbR ist kein selbstständiges Steuersubjekt. Der Gewinn ist von den Gesellschaftern anteilig zu versteuern, unabhängig davon, ob der Gewinn im Betrieb belassen oder für private Zwecke entnommen wurde.

Auflösung: Gemäß BGB erfolgt die Auflösung der GbR nach Übereinkunft der Beteiligten, bei einer Insolvenz oder auf Grund der Kündigung oder des Todes eines Gesellschafters. Vertraglich kann aber die Fortführung der GbR über solche Ereignisse hinaus vereinbart werden.

Ausgabe: 08/2011
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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